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1. Einflussfaktoren auf den Niederwildbesatz
Es gibt viele verschiedene Einflüsse, welche dem Niederwild in unserem Revier zu schaffen machen. Zunächst ganz sicher die Witterung, das Biotop als solches, die Landwirtschaft mit all ihren Bearbeitungsmöglichkeiten und der Tendenz zur Großflächenbewirtschaftung, der Straßenverkehr, die Art und Intensität der Bejagung und nicht zuletzt der Beutegreiferdruck.
Außerdem gibt es wahrscheinlich noch viele andere Faktoren, deren Auswirkungen uns noch gar nicht bewusst sind und die einen Niederwildbesatz in mehr oder weniger großem Ausmaß beeinflussen können.
2. Gedanken zur Fallenjagd im Niederwildrevier
2.1. Einleitung
Dieses Skriptum soll dazu dienen, dass zum Wohle des Niederwildes in unseren Revieren dem Raubwild und Raubzeug mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird und die vielerorts vernachlässigte oder gar nicht mehr vorhandene Jagd mit den gesetzlich erlaubten Fallen wieder aufgenommen beziehungsweise neu eingeführt wird.
Es soll also als Ansporn und Motivation zur Hege und Raubwildbejagung in jedem Revier dienen.
Weiters wird besonderer Wert darauf gelegt, dass hier kein Allheilmittel angeboten werden kann, sondern dass lediglich über Erfahrungen berichtet wird. Der Erfolg oder Nichterfolg wird dann lediglich vom Jäger selbst abhängen.
Es sollen damit Denkanstöße geliefert und der eine oder andere vielleicht dazu motiviert werden, dem Niederwild auch in seinem Revier wieder bessere Lebensgrundlagen und Überlebenschancen zu bieten.
2.2. Grundsätzliche Überlegungen zur Fallenjagd
Es muss zunächst vorweg schon gesagt werden, dass dieses Skriptum keineswegs dazu dienen soll, alle ihre bisherigen Erfahrungen mit der Fallenjagd als falsch hinzustellen, sondern es soll lediglich zeigen, wie wir im Revier die Jagd mit Fanggeräten handhaben und unsere Beutegrefeifer so kurz halten, ohne dass wir auf der Titelseite von Tageszeitungen oder gar vor dem Richter stehen.
Leider ist es uns Jägern heutzutage nicht mehr möglich, die besten und effektivsten Fangmethoden einzusetzen, weil bedauerlicherweise einige schwarze Schafe unter den Jägern Fehler gemacht haben und daher sehr viele Fallentypen nicht mehr erlaubt sind.
Wir müssen uns daher damit begnügen, die im Rahmen des NÖ Jagdgesetzes erlaubten Fallen zu verwenden und gleichzeitig durch vorsichtige und sorgfältige Handhabe der verschiedenen Fallen dafür zu sorgen, dass die Verwendung von Fallen und damit eine doch sehr interessante Jagdart weiter eingeschränkt wird.
Natürlich müssen wir Jäger dabei vor allem auf die zunehmende Nutzung der Natur durch Freizeitaktivitäten der nicht jagenden Bevölkerung Rücksicht nehmen.
Es soll weiters vermieden werden, dass für die eine oder andere Fallenart irgendeine Werbung gemacht wird, sondern es sollen die von uns eingesetzten Fallen vorgestellt und die damit verbundenen Erfolgschancen durchleuchtet werden.
Einer der wichtigsten und daher noch öfter wiederholten Grundsätze sei vielleicht gleich an dieser Stelle betont: Jeder, der seine fängisch gestellte Falle nicht täglich kontrollieren kann, aus welchen Gründen auch immer, der sollte auf jeden Fall die Finger von dieser Jagdart lassen.
Wir sprechen zwar immer von Raubwild, Raubzeug, Beutegreifer, Predatoren oder Schädlingen, haben es aber trotzdem mit Lebewesen zu tun, die durch unsere Verantwortung unter Umständen unnötiges Leid oder überflüssige Qualen erleiden. Ein in einer Kastenfalle halb verhungerter Marder oder ein in einem Tellereisen mit einer halb abgerissenen Brante hängender Fuchs ist erstens eine fürchterliche Tierquälerei, zweitens moralisch unverantwortlich und drittens rechtlich verboten und unter Strafe gestellt sowie erst recht wieder Nahrung für jene Gruppen, die nur Gründe dafür suchen, die Jägerschaft erneut - und dann auch mit Recht - an den Pranger zu stellen.
Wir haben es wirklich nicht nötig, durch Missachtung der Gesetze, sei es jetzt Tierschutz, Naturschutz oder Jagdgesetz, negativ im Zentrum der Kritik und im Schussfeld der Medien zu stehen.
Außerdem gibt es mittlerweile genügend Lebendfangfallen, sodass wirklich jeder unserer Räuber effektiv mit einer legalen Falle bejagt werden kann, sodass Totschlagfallen in einem gut geführten Niederwildrevier gar nicht mehr nötig sind.
Fallenjagd heißt, Verantwortung übernehmen!
An dieser Stelle gehört auch erwähnt, dass die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb nichts verloren hat, gesetzlich verboten ist und daher von jedem Jäger nicht nur abgelehnt, sondern auch scharf verurteilt werden muss.
2.3. Sinnhaftigkeit der Fallenjagd
Es ist sicher falsch zu glauben, dass nur durch den intensiven Einsatz von Fallen der Niederwildbesatz in die Höhe getrieben werden kann und damit die Schuldigkeit dem Niederwild gegenüber getan ist.
Man sollte vielmehr gleichzeitig auch andere Maßnahmen setzen, wie Verbesserung des Lebensraums oder eine gute Fütterung in Notzeiten oder die ebenfalls sehr interessante Ansitzjagd.
Und gerade dort, wo der Lebensraum für das Nutzwild stimmt oder sich das Wild zur Futteraufnahme an der Fütterung aufhält, gerade dort hält sich auch der Räuber auf; und gerade dort können wir unsere Fallen gezielt und effektiv einsetzen.
Die Fallenjagd kann also sicher als zusätzliche Hilfe betrachtet werden und eine wichtige und auch effektive Unterstützung einer guten und zielgerichteteten Niederwildhege bieten.
2.4. Situation der Fallenjagd in der Öffentlichkeit
In der Bevölkerung wird Fallenjagd zum Großteil abgelehnt, obwohl gegen das Aufrichten einer Mäuse- oder Rattenfalle – auch das sind Totschlagfallen - im Haushalt kaum jeman
etwas einzuwenden hat. Diese Tatsache zeigt aber gleichzeitig auf, dass eine Notwendigkeit der Fallenjagd sehr wohl gegeben ist.
Die größtenteils negative öffentliche Meinung begründet sich in erster Linie auf Fehlleistungen einiger weniger Jäger, sodass heute um so mehr auf eine qualifizierte Fallenjagd und Fallenverwendung zu achten ist.
Aus diesem Grund muss auf eine sorgfältige Handhabe im Umgang mit allen erlaubten und genehmigten Fallen besonders geachtet werden!
Die andere Seite ist jene, dass etwa am Beispiel des Steinmarders sehr wohl auch von der Öffentlichkeit Interesse gezeigt wird, dass diese Raubwildart intensiv bejagt wird, denn gerade der Steinmarder verursacht in den letzten Jahren zunehmend Schäden an Autos oder Lärm- und Schmutzbelästigungen in besiedelten Gebieten.
In diesen Fällen liegt wiederum öffentliches Interesse an der Regulierung derartiger Schädlinge. Da aber gerade in den örtlichen Bereichen der Gebrauch von Schusswaffen gesetzlich untersagt bzw. nicht möglich ist, kann die erforderliche Regulierung dieser nachtaktiven Räuber nur durch den qualifizierten Einsatz von Fallen erreicht werden.
3. Das Niederösterreichische Jagdgesetz
NÖ Jagdgesetz LGBl 6500
§ 92
Fangen von Wild, Verbot von Fallen
(1) Das Verwenden von Fallen und anderen Selbstfangvorrichtungen im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme von Kastenfallen zum Lebendfang von Haarraubwild und Schwarzwild verboten. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung die Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher gemäß § 3 Abs. 8 erlauben und kann für einen zeitlich und örtlich bestimmten Bereich die Verwendung anderer Arten von Fallen zum Fang von Haarraubwild oder die Verwendung von Fallen zum Lebendfang zu wissenschaftlichen Zwecken mit Bescheid ausnahmsweise zulassen. Bei der Erlassung eines solchen Bescheides ist eine Abwägung der öffentlichen Interessen, insbesondere des Tierschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Artenschutzes vorzunehmen. Auch in diesen Fällen sind hinsichtlich der Eignung der Fangvorrichtungen und der Eignung der fallenaufstellenden Personen die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für wissenschaftliche Zwecke gemäß § 3 Abs. 8 Ausnahmen vom Verbot des Lebendfangs von nicht jagdbaren Wildarten zulassen.
(2) Bei der Verwendung von Fallen gemäß Abs. 1 gilt folgendes:
1. Es dürfen nur zugelassene Arten von Fallen verwendet werden (Abs. 3).
2. Fallen dürfen nur von geeigneten Personen (Abs. 3) aufgestellt werden.
3. Die aufgestellten Fallen sind zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich zu überprüfen.
4. Auf das Vorhandensein von Fallen ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen. Diese Warnzeichen müssen von jedermann unschwer wahrgenommen und als solche erkannt werden können.
(3) Die Landesregierung hat für die Verwendung von Kastenfallen durch Verordnung zu regeln:
die Eignung der Fangvorrichtungen nach Art, Ausstattung und Funktion für das Fangen einer oder mehrerer jeweils bestimmter Tierarten sowie
die Voraussetzungen für die Personen, die Fallen aufstellen, nach Verläßlichkeit und fachlicher Qualifikation.
§ 92a
Verbot von Giften
Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist mit Ausnahme der Verwendung von handelsüblichen Präparaten zur Bekämpfung der Wanderratte verboten.
§ 97
Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde Personen
(3) Zum Schutze der Haustiere ist den Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörigen Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Marder, Iltisse, Wiesel sowie Habichte zu fangen und zu töten; der Gebrauch der Schusswaffe ist hiebei nicht zulässig. Das gefangene und getötete Raubwild ist dem Jagdausübungsberechtigten oder seinem Jagdaufseher unverzüglich bekanntzugeben und zu seiner Verfügung zu halten.
NÖ Jagdverordnung LGBl 6500/1
Abschnitt 8
Fallen, Fangen von Wild
§ 29
(1) Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Abs. 3) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.
(2) Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muß im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.
(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle hat, je nachdem, für welche Tierart sie verwendet werden soll, folgende Mindestmaße aufzuweisen:
Tierart Breite und Höhe in cm Länge im cm
Fuchs
Dachs
Marderhund
Waschbär 20 100
Marder
Iltis 8 60
Wiesel 6 45
Bei einer röhrenförmigen Falle gilt das Breiten- und Höhenmaß als Durchmesser. Die Höhen- und Breitenmaße sind durch den Fangraummittelpunkt zu messen.
§ 30
Kastenfallen für Schwarzwild
(1) Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild sind Fanggeräte, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben, oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit bestehen, die in einem Abstand von 3 bis 5 cm angeordnet sind. Sie müssen mit einem Boden versehen sein. Die Beschaffenheit der Fangtore und deren Auslösemechanismus muss gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden.
(2) Kastenfallen für den Lebendfang von Schwarzwild müssen so beschaffen sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden.
(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle muß mindestens 95 cm breit und hoch und mindestens 165 cm lang sein.
§ 31
Verwendung von Kastenfallen
Kastenfallen dürfen nur von Personen verwendet werden, die
1. eine gültige Jagdkarte besitzen,
2. in den vorangegangenen zehn Jagdjahren mindestens drei Jahre hindurch im Besitz einer niederösterreichischen Jagdkarte waren oder den Besuch eines vom NÖ-Landesjagdverband abzuhaltenden Schulungskurses über die ordnungsgemäße Handhabung nachweisen.
3. in der Lage sind, die aufgestellten Fallen zur Vermeidung von Quälerei des Wildes in kurzen Zeitabständen, mindestens aber täglich, zu überprüfen und
4. eine schriftliche Zustimmung es Jagdausübungsberechtigten – bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters – besitzen.
§ 33
Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild
Das lebend gefangene Raubwild darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuss weidgerecht zu töten.
3.1. Ergänzende Bemerkungen
3.1.1 Qualifikation des Fallenstellers
Der Gesetzgeber hat also aus all den vorhin erwähnten Gründen dafür gesorgt, dass nur qualifizierte Personen Fallen aufstellen dürfen.
3.1.2. Kontrolle
Die tägliche Kontrolle ist nicht nur eine gesetzliche, sondern auch eine moralische Pflicht für jeden Fallensteller!
Grundsätzlich stellen wir die Fallen so auf, dass sie vom Auto aus jederzeit gesehen werden können. Selbst abseits gelegene Fallen werden so aufgebaut, dass sie – aus Gründen der Zeitersparnis - wenigstens mit dem Fernglas gesehen werden.
Es ist auch möglich, sich „Anzeiger“ zu basteln. Diese erlauben es, die Falle auch aus einer gewissen Entfernung, unter Umständen auch mit dem Fernglas, zu kontrollieren. Damit vergrämt man einerseits den Räuber nicht, andererseits kann die Kontrolle wesentlich rascher durchgeführt werden.
Beim Bau solcher Anzeiger gibt es viele Möglichkeiten. Je nach Gegebenheit können Schnüre mit kleinen Fetzen, Stöckchen mit Farbmarkierungen oder Kombinationen dieser Varianten eingesetzt werden.
3.1.3. Kennzeichnung
Der Gesetzgeber hat die Jägerschaft wie vorhin erwähnt verpflichtet, dass das Aufstellen von Fallen deutlich gekennzeichnet werden muss.
Wo diese Kennzeichen stehen müssen, bleibt allerdings dem Jäger überlassen. Eine Möglichkeit ist, dass auf jedem Eingang ins Revier eine Hinweistafel angebracht wird. Natürlich könnte das Hinweisschild auch direkt an der Falle oder in der unmittelbaren Nähe der Falle aufgestellt werden, das hat aber sicher den Nachteil, dass damit Neugierige zusätzlich angelockt werden, vor allem dann, wenn nur die Fallen gekennzeichnet sind. Es bietet sich daher an, die Schilder an einigen Plätzen nur aufzustellen, ohne dass Fallen dort stehen.
Außerdem tritt öfters der Fall ein, dass Fallen mutwillig beschädigt oder in unmittelbarer Umgebung einfach weggeworfen oder versteckt werden. Eine Kennzeichnung direkt an der Falle ist leider nahezu eine Aufforderung für solche Personen, welche keine Freunde der Jagd sind.
4. Fallenjagd
4.1. Allgemeines
Die Jagd mit Fangvorrichtungen ist vor allem relativ zeitaufwendig. Denn nicht nur die unbedingt notwendige tägliche Kontrolle ist wesentlich, es ist vielmehr auch sehr viel Zeit für
die Herstellung der Fallen, das Finden und Herrichten geeigneter Fangplätze sowie das Ankirren des Raubwildes erforderlich.
Ein Vorteil ist aber, dass nicht unbedingt ein großer finanzieller Aufwand nötig ist, da man sehr viele Fallen selber herstellen kann. Außerdem kann das Material zum Großteil aus alten Brettern, Holzabfällen oder Altmetallen und Ähnlichem zusammengestellt werden.
Nur wenn man sich intensiver mit der Fangjagd beschäftigt, ist es sicher zu überlegen, ob man sich etwa eine Schalsteinfalle, eine Jungfuchsfalle oder den kleinen Krähenfang käuflich erwirbt.
4.2. Fallenarten
Wippbrettfallen (groß und klein) Kastenfallen
Schalsteinfallen Kofferfallen
Jungfuchsfallen Krähenfang
Es gibt noch viele weitere Fallen, die allerdings seltener verwendet werden. Das heißt aber noch lange nicht, dass diese daher weniger effektiv sind. In diesem Skriptum werden allerdings hauptsächlich Erfahrungen mit diesen genannten Typen beschrieben.
4.3. Unsere Beutegreifer
Man muss, wenn man sich mit der Fallenjagd beschäftigt, auch von der zu fangenden Wildart ausgehen, um sagen zu können, welche Falle wo sinnvoll eingesetzt wird. Daher werden die einzelnen Schädlinge in Kurzform vorgestellt.
• Wiesel und Hermelin
Fast ausschließlich fangen wir das große und das kleine Wiesel mit der großen und kleinen Wippbrettfalle.
Mit diesen Fallen lassen sich in einem Revier mit 1.000 Hektar bei ca. 150 aufgestellten Wippbrettfallen Strecken von 500 und mehr gefangenen Wieseln jährlich ohne Probleme und viel Aufwand fangen.
Das kleine Wiesel wird bei uns in jedem Fall ebenfalls bejagt, da es mit Sicherheit einen frisch gesetzten Jungasen, auf den es vielleicht zufällig trifft, kaum verschmähen wird. Und die vorhin gezeigten Zahlen verdeutlichen nur, dass ohne eine entsprechende Bejagung mit Sicherheit eine Auswirkung auf der Hasen- oder Fasanstrecke zu bemerken wäre.
• Iltis
Der Iltis
ist - aus der Sicht des Fallenstellers - ein relativ „dankbares“ Raubwild, da sich der Besatz durch die Fallenjagd einigermaßen gut kontrollieren lässt. Denn sowohl in der Kastenfalle als auch in der großen Wippbrettfalle fängt sich der Iltis – auch ohne Beköderung – also auch ohne großen zeitlichen Aufwand.
Außerdem sind die Iltisdichten mit dem zunehmenden Mardervorkommen der letzten Jahre immer mehr zurückgegangen.
Katzen
Zu den Katzen ist zu sagen, dass sie in Niederwildrevieren wahrscheinlich zu den größten Schädlingen zu zählen sind. Eine Bejagung herumstreunender oder wildernder Katzen ist aus diesen Gründen im Niederwildrevier sehr zu empfehlen.
Die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Töten von Katzen sind dabei aber strikt einzuhalten. Erwähnenswert ist sicher auch, dass der Fang von Katzen verboten ist – eine Bejagung darf daher nur mit der Waffe erfolgen!
• Marder
Der Marder als sehr vorsichtiges Raubwild ist schwierig zu fangen.
Marderfänge in der großen Wippbrettfalle oder der Kastenfalle kommen zwar vor, sind aber sicher eher zu den Ausnahmen zu zählen.
Die Schalsteinfalle hingegen funktioniert auch für Marderfänge relativ gut. Wichtig ist dazu allerdings aber eine regelmäßige Beköderung, zb. mit Eiern. Die Art des Köders sollte bei ein und der selben Falle auf jeden Fall immer beibehalten werden – Gewohnheit macht das Raubwild (nicht nur den Marder) unvorsichtiger!
Die effektivste (und vor allem sehr einfache) Falle für Marderfänge ist sicher die Kofferfalle. Bei regelmäßiger Beköderung und ausreichend Geduld ist es leicht möglich, mit dieser Falle sehr gute Erfolge zu verzeichnen. Entscheidend ist es aber auch hier, geeeignete Plätze zu finden.
Gerade der Steinmarder sollte mit Fallen intensiv bejagt werden, da andere Jagdarten mit der Flinte oder Ansitz vergleichsweise nur bescheidene Erfolge versprechen. Eine sehr effektive Bejagungsmöglichkeit bieten Holzhaufen und Reisighaufen. Hier hält sich der Marder sehr gerne tagsüber auf und es kann mit dem Hund festgestellt werden, ob der Marder im Versteck ist. Wird das Tier bestätigt, reicht oft ein Schnitt mit der Motorsäge oder ein Silvesterknaller, der den Marder zum Springen bringt.
Bei Reisighaufen, die nach der Holzrodung im Winter angezündet werden, stehen bei uns meist zwei Jäger dabei, wenn der Marder aus dem brennende Haufen flüchtet, kann er leicht erlegt werden.
• Fuchs
Beim Fuchs verhält es sich genau umgekehrt wie beim Marder: Er ist wesentlich effektiver durch andere Bejagungen (Baujagd, Kirrplatz, Ansitz) kurz zu halten als mit der Fallenjagd.
Eine sehr wirkungsvolle Falle ist allerdings die Jungfuchsfalle. Sie kann bei jenen Bauen eingesetzt werden, wo das Geheck bereits den Bau zum Spielen verlässt und die Fähe nicht mehr ständig im Bau steckt. Dann kann unter Umständen der ganze Wurf erwischt werden. Es kann höchstens passieren, dass das Muttertier seinen Nachwuchs „frei gräbt“.
Geduld ist aber nötig, denn mitunter stellt sich der Fangerfolg erst nach mehreren Tagen ein, so kann es vorkommen, dass bei einem Bau erst mehrere Tage nach dem Aufstellen die ersten Füchse gefangen werden.
Bei höheren Fuchsdichten sind auch die Schalsteinfalle sowie jede Art von Rohrfallen – egal welches Fabrikat - gute Fanggeräte. Wichtig ist auch beim Fuchs eine regelmäßige, immer gleichartige Beköderung.
Die mit Sicherheit aber effektivste Bejagungsform beim Fuchs ist die Baujagd am Kunstbau
•Nebelkrähe und Rabenkrähe
Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass insbesondere in der deckungsarmen Jahreszeit ein hoher Beutegreiferdruck durch Rabenvögel für den Verlust von unzähligen Gelegen bzw. des Nachwuchses von immer mehr Tierarten verantwortlich ist. Nicht nur die Gelege von Rebhuhn und Fasan stehen auf den Speisezetteln bestimmter Rabenvögel, sie machen auch nicht Halt vor Gelegen gefährdeter Bodenbrüter und Singvogelarten. Unter diesem Blickwinkel besteht nicht allein aus der Sicht der Niederwildhege sondern vor allem auch aus der Sicht des Artenschutzes absoluter Handlungsbedarf. Vor allem bei der derzeit hohen Besatzdichte von Elster sowie Raben- und Nebelkrähe ist eine kontrollierte Bejagung eine Grundvoraussetzung für die Erhaltung unseres Niederwildes.
Ebenso wie bei der Elster sind für Krähen die kleinen Krähenfänge ausgezeichnete Fallen. Hier sind für gute Fangerfolge Lockvögel nötig. Der große Krähenfang hat den wesentlichen Nachteil, dass er nur die erste Zeit erfolgreich fängt und dann der Erfolg selten wird.
Die kleinere Krähenfalle kann sehr leicht umgestellt werden, und dann ist der Erfolg auch wieder vorhanden.
Die Entnahme der gefangenen Tiere sollte erst in der Dunkelheit erfolgen, da man sonst von den Krähen beobachtet wird. Krähen sind sehr intelligente Tiere, der Fangerfolg nimmt daher ab, wenn man von den Vögeln beobachtet wird.
• Elster
Auch für die Elstern sind die kleinen, transportablen Krähenfänge ausgezeichnete Fallen. Sogar bei einzeln im Revier vorkommenden Vögeln kann diese Falle im Revier gut eingesetzt werden.
Als Lockvogel dürfen allerdings nur krähenartige Vögel eingesetzt werden. Ohne Lockvögel sind Fangerfolge eher selten und zufällig.
4.4. Fangplätze
Grundsätzlich kann vorweg gesagt werden: Der richtige Fangplatz ist für Erfolg und Nichterfolg vor allem bei Fuchs und Marder von entscheidender Bedeutung.
Die besten Fangerfolge erzielen wir mit Sicherheit entlang der Gerinne und Wasserstellen. Hier bietet sich für das Niederwild eine optimale Deckung, die aber nicht nur Hasen und Fasane anzieht, sondern auch allen Arten von Raubwild Unterschlupf und Nahrung bietet. Daher nutzen wir dies zur Fangjagd, vor allem alle markanten Stellen, wie Baum- und Strauchgruppen, Brücken, Holzhaufen oder durch Strohballen künstlich angelegte markante Stellen werden mit Fallen versehen.
Weiters sind Windschutzgürtel interessant, einzelne Sträucher oder Bäume, Feldscheunen, Strohhaufen, Fütterungen, Holzlagerstellen oder Steinhaufen können ebenfalls zur Fallenjagd herangezogen werden.
Beim Errichten eines Fangplatzes für Fuchs oder Marder bietet sich an, durch mehrmonatiges vorheriges Ankirren herauszufinden, ob der Platz vom Räuber regelmäßig besucht wird. Aber selbst dann ist noch nicht gewiss, dass der Aufbau etwa einer Schalsteinfalle oder einer Kofferfalle von Erfolg gekrönt wird. Man muss hier sehr viel Geduld beweisen und bereit sein, sehr viel Zeit zum Suchen eines passenden Platzes aufwenden; bei den anderen Räubern ist dies kaum so schwierig und auch nicht notwendig, da sie ohne Köder gefangen werden können.
Wichtig ist bei allen Fallen, dass der Einlaufbereich ständig gesäubert wird und das eventuell wachsende Gras immer kurz gehalten werden soll, um den Erfolg zu gewährleisten. Denn nur ein sauberer Pfad wird auch vom Räuber gerne gewählt und kann so helfen, das Raubwild zur Falle hinzuleiten.
4.5. Fangzeiten
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine günstige Periode für die Fangjagd mit dem Einsetzen der Ernte beginnt, also Ende Juni. Bis in den Winter und sogar ins Frühjahr sind dann regelmäßige und auch häufige Fänge möglich. Im Frühjahr ab April - geht die Anzahl der Fänge zurück.
Betrachtet man nun die Tageszeit, so gibt es zwei wesentliche Unterschiede: Auf der einen Seite gibt es die vorwiegend nachtaktiven Räuber, wie Fuchs, Marder, Katze und Iltis. Das Wiesel und das Hermelin sind jedoch eher am Tag unterwegs.
Man sollte sich nun überlegen, wann die Falle kontrolliert werden soll. Liegen die häufigsten Fänge bei den Nachträubern, so ist eine morgendliche Kontrolle die sinnvollere. Bei häufigeren Fängen von Wiesel oder Hermelin ist es zu überlegen, ob die Kontrolle nicht in die späten Nachmittagsstunden zu verlegen wäre.
Man wird es allerdings nie schaffen, optimal zu kontrollieren, selbst bei der regelmäßigsten Kontrolle wird man feststellen, dass man hin und wieder auf bereits verendete Tiere in der Falle treffen wird.
4.6. Fallenarten
Wippbrettfalle
Die Wippbrettfalle ist die am häufigsten eingesetzte Falle. Bekannt ist mit Sicherheit die kleine Ausführung dieser Falle.
Eine von mir mit Erfolg eingesetzte und selbst gebaute Variante ist die große Wippbrettfalle. Der Vorteil dieser Falle liegt mit Sicherheit darin, dass nicht nur Wiesel und Hermelin, sondern auch der Iltis mit großem Erfolg und ohne jegliche Beköderung gefangen werden kann.
Die Maße dieser Falle richten sich bei mir völlig nach dem vorhandenen Brettmaterial, am größten baue ich Fallen mit 80cm Länge. Die Einlaufhöhe beträgt ca. 18 cm, die rückwärtige Höhe sollte ca. 7 cm größer sein als der Einlauf. Beim Einbau der Wippe ist auf ausreichendes Spiel von ca. einem schwachen Zentimeter zu achten.
Natürlich ist es auch möglich, sich eine Standardnorm anzufertigen, was den Vorteil hat, dass bei vorhandenem Material der Bau doch um einiges schneller geht.
Die Gitter können auch aus dem Alteisenkontainer geholt werden. Meist sind dort immer wieder Gitterabfälle oder alte Eisengitter von alten Dreschmaschinen zu finden, welche für eine Falle sehr gut geeignet und völlig ausreichend sind.
Kastenfalle
Eine ebenfalls sehr häufig eingesetzte Falle ist die Kastenfalle. Auch sie wird in verschiedenen Größen sowie verschiedenen Bauweisen eingesetzt.
Die normale Kastenfalle aus Holz mit einer Länge von ca. einem Meter ist mit Sicherheit eine effektive Falle, vor allem für Hermelin, Iltis und Katze. In einer fein eingestellten Falle ist sicher auch das kleine Wiesel ein relativ häufiger Gast. Der Vorteil ist, dass diese leicht selber gebaut werden kann.
Kastenfallen aus Drahtgitter sind im Handel überall erhältlich. Sie sind zwar in der Anschaffung teuerer, doch fängt sich vor allem der Marder besser in dieser Falle. Allerdings muss diese laut Gesetz nach oben und seitlich vollständig verblendet werden.
Schalsteinfalle
Eine etwas neuere, vielleicht noch nicht so bekannte Falle ist die Falle aus Schalsteinen. Sie ist ebenfalls eine Art Kastenfalle, die ausgezeichnet fängt. Der Vorteil liegt vor allem in der sehr langen Haltbarkeit, sofern sie nicht mutwillig durch Jagdgegner zerstört wird.
Wichtig ist ein exakter Einbau, damit die Falle einwandfrei funktioniert. Die Kraft, die zum Auslösen des Mechanismus nötig ist, kann mit Hilfe von einem Isolierband sehr leicht verändert und eingestellt werden.
Bei guter und regelmäßiger Beköderung kann in dieser Falle vom Wiesel bis zum Fuchs und auch Dachs alles gefangen werden – eine wirkliche Universalfalle also, deren Verwendung wir nur empfehlen können.
Das gefangene Stück kann dann mit einer Abfangbox sehr leicht entnommen werden.
Ebenfalls gut geeignet sind sämtliche Arten von Rohrfallen. Allerdings sind diese in der Anschaffung wesentlich teurer als die Schalsteinfalle und um nichts besser. Außerdem ist der Einbau dieser Fallen meist sehr zeitaufwändig. Fangerfolge sind aber mit sicherheit auch – wieder bei geeignetem Platz – zu erwarten.
Kofferfalle
Eine der besten Fallen für Marder – oder Iltisfänge ist die Kofferfalle. In dieser Fangkiste wird mit Hilfe eines Hühnereis solange geködert, bis der Räuber regelmäßig (mindestens zwei mal pro Woche) in die Falle geht. Erst dann wird diese fängisch gestellt. Meist tritt der Fangerfolg dann innerhalb von zwei bis drei Tagen ein.
Wenn diese Falle dann noch in entsprechender Größe (1,2m x 0,9m) gebaut wird, kann auch auf Fuchs und Dachs damit Jagd gemacht werden.
Jungfuchsfalle
Dieser Fallentyp kann sehr erfolgreich direkt am Bau eingesetzt werden. Wenn man mit Sicherheit weiß, dass sich Jungfüchse im Bau befinden, ist diese Falle ganz sicher ein gutes Mittel zur Bejagung.
Sie wird direkt an der offenen Röhre angebaut und dementsprechend verankert. Bei einem Bau sollten auf mindestens zwei Röhren diese Fallen eingebaut werden, sollten weitere Ausgänge vorhanden sein, so müssen diese sicher verschlossen werden. Dies kann vor allem durch zusätzliches Einschieben von Hölzern und Ziegelsteinen und anschließendem Zuräumen mit Erde erreicht werden. Ist die Falle gut eingebaut und sind die Jungen im Bau, dann wird oft das ganze Geheck Lohn der Arbeit sein.
Eine Herstellung selber ist zwar möglich, aber wahrscheinlich sehr zeitaufwendig. Diese Falle kann allerdings relativ günstig auch käuflich erstanden werden.
Krähenfang
Rechtliche Rahmenbedingungen:
Als jagdbares Wild gem. § 3 NÖ Jagdgesetz gelten:
Rabenkrähe, Nebelkrähe, Elster, Eichelhäher Wild – jedoch nicht jagdbar: Kolkrabe
In unserem Revier kommen sowohl der große, stationäre Krähenfang als auch der kleine transportable zum Einsatz. Wesentlich effektiver kann aber mit dem kleinen Krähenfang gejagt werden, da man damit genau dort fangen kann, wo im Revier Krähen oder Elstern vorkommen.
Dabei ist aber zu beachten, dass die beiden Aaskrähen, die Elster und der Eichelhäher seit Inkrafttreten der Novelle des NÖ Jagdgesetzes am 1.9.2005 als „jagdbares Federwild“ gelten. Das heißt weiters, dass diese Wildarten mit folgenden Schusszeiten versehen wurden:
Elster: 1.8. bis 15.3.
Eichelhäher: 1.8. bis 15.3.
Nebelkrähe: 1.7. bis 31.3.
Rabenkrähe: 1.7. bis 31.3.
Im §30a (siehe Abschnitt 3, NÖ Jagdgesetz) in der NÖ Jagdverordnung wurden die Voraussetzungen für Krähenfänge definiert.
Wichtig: Außerhalb dieser Schusszeiten dürfen die Krähenfänge nicht „fängisch“ gestellt sein!
Der Krähenfang muss über mindestens eine Sitzstange verfügen und es muss gewährleistet sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden können. Gefangene Vögel sind mit ausreichend Futter und Wasser zu versorgen. Erlegte Aaskrähen, Elstern und Eichelhäher sind in die Abschussliste einzutragen. Über Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde ist vom Jagdausübungsberechtigten Auskunft über die Anzahl der erlegten Rabenvögel zu erteilen, die Abschussliste vorzulegen bzw. der Standort aufgestellter Krähenfänge bekannt zu geben.
Das Aufstellen eines Krähenfanges ist nicht bewilligungspflichtig.
Merkbatt siehe Anhang
4.7. Nicht zu vergessen: Wanderratten
Die Wanderratte als Beutegreifer wird oftmals nicht beachtet, wenn es um den Rückgang der Niederwildbesätze geht, da sie im Rahmen des Jagdbetriebes kaum gesichtet wird. Die heutigen menschlichen Lebensformen haben für die Ratten aber vielerorts eine Art „El Dorado“ geschaffen – nicht zuletzt dank unserer Überflussgesellschaft.
Beutespektrum
Ratten plündern Gelege (Rebhuhn, Fasan, Enten usw.), töten brütendes Flugwild, aber auch ganze Gesperre sowie Junghasen gehören zu ihrem Beutespektrum. Ganzjährig setzen sie sich auch an den Fütterungen fest – also: Rattenlöcher beachten! Sie vertreiben das Niederwild bei der Nahrungsaufnahme und verursachen hohe Kosten, indem sie für Wild vorgesehenes Futter fressen.
Ratten halten sich bevorzugt in Wassernähe auf (Gräben, Bäche, Teiche, Schilfgürtel usw.), wandern aber auch erhebliche Strecken vom Wasser weg ins Feld (Strohtristen, Scheunen) sowie in bewohnte Gebiete (Ställe).
Maßnahmen
Es gibt eine sichere und gefahrlose Methode der Rattenkontrolle, und zwar die Ver-abreichung eines Rattenköder-Futtergemisches in Rattenkisten. Als Rattenköder werden unter anderem blutgerinnungshemmende Mittel verwendet. Als Trägerstoffe dienen Bruchmais, Haferflocken und Staubzucker.
In Rattenkisten wird dieses Rattenköder-Futtergemisch an allen Futterstellen im Revier ganzjährig aufgestellt. Nach ein- bzw. mehrmaliger Aufnahme verenden die Ratten schmerzlos und ohne die Möglichkeit einer Warnung ihrer Artgenossen in ihren Bauen.
Rattenköder
Im Fachhandel sind Fertigköder (Zubereitungen) erhältlich, die gem. dem Chemikaliengesetz BGBl. I. Nr. 53/1997 keine gefährlichen Stoffe bzw. Zubereitungen sind. Diese Stoffe sind weder giftig noch mindergiftig, sondern ungiftig und unterliegen damit auch keiner Kennzeichnungspflicht.
Wichtig ist, die Stoffe fallweise zu wechseln, damit Resistenzbildungen vermieden werden! Eine wöchentliche Kontrolle ist angezeigt, damit für zuwandernde Ratten immer genügend Köder-Futtergemisch vorhanden ist.
Rattenköderkiste - Bauvorschlag:
Maße: ca. 40 cm Länge x 20 cm Breite x 12 cm Höhe.
Einschlupflöcher: 8 x 8 cm beidseitig, ca. 5 cm hohe Trennleiste zwischen Lauf- und Futterraum.
Abdeckung: Möglichst wasserdichtes Material (Plastik, Pappe, Blech).
Aufschrift: „Rattenköder – Privateigentum – Nicht Entfernen !“
Absperrung: Die Köderkiste ist mittels Vorhängeschloss versperrt zu halten.
Unterlage: Steinmaterial, Ziegel, Pflöcke
Rechtslage
Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist „mit Ausnahme der Verwendung von handelsüblichen Präparaten zur Bekämpfung der Wanderratte“ verboten. Rattenköder-Futtergemische, welche nicht-kennzeichnungspflichtig sind, haben sich im Jagdbetrieb bewährt. Bei der örtlich oft notwendigen Bekämpfung von Ratten mit geeigneten Stoffen ist darauf hinzuweisen, dass schon vor Auslegung dieser Fertigköder das Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer hergestellt werden muss. Der Grundeigentümer sollte stets wissen, wann und wo eine Bekämpfung von Ratten unter Verwendung von Fertigködern auf seinen Grundstücken durchgeführt wird.