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Sonntag, 4. März 2018, 20:47

Wildkameras / dsb Datenschutzbehörde

Wmh WK!
Allgemeine Information zum Thema Wildkamera und Datenschutz... bevor man in Teufels Küche kommt ;)
Text und Link:

Datenschutzbehörde

Wmh, Georg

Wildkameras, Videokameras und Tierbeobachtung

Neben den "klassischen" Videokameras zur Überwachung von Gebäuden und Gärten gibt es auch Kameras, die ursprünglich für den Einsatz im Wald oder auf Bergen, jedenfalls weit von menschlichen Behausungen entfernt, entwickelt wurden. Diese Kameras heißen "Wild­beobachtungs­kameras" oder "Wild­kameras", und sind speziell für diese Art von Einsatz entwickelt worden. Sie verfügen über Bewegungs­sensoren und machen Bilder nur, wenn der Sensor etwas anzeigt.
Ist das ein Fall für den Datenschutz?

Das DSG 2000 findet Anwendung, sofern personen­bezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 DSG 2000 verwendet werden. Bei Kameras setzt dies voraus, dass durch sie Personen in einer Art und Weise abgebildet werden (sowohl die Kamera­position in Relation zum Objekt – Entfernung – als auch die technische Gegebenheit – Auflösung – betreffend), die eine Identifizierung (allenfalls) ermöglicht.

Wo die Erkennbarkeit von Personen ausgeschlossen werden kann, ist das DSG 2000 mangels Vorliegens personenbezogener Daten nicht anwendbar und es entstehen somit auch keine Pflichten nach dem DSG 2000.
Kameras zur Beobachtung des Wildes

Die bestimmungsgemäße Verwendung einer Wildkamera stellt keine Videoüberwachung im Sinne des § 50a DSG 2000 dar. Eine Videoüberwachung liegt nur dann vor, wenn der Zweck der Überwachung darin besteht, Eigentum, Leben oder Gesundheit (von Personen) zu schützen.

Dennoch unterliegen Wildkameras – falls auf dem aufgenommenen Bildmaterial Personen identifiziert werden könnten (auch wenn dies nicht beabsichtigt sein sollte) – der grundsätzlichen Meldepflicht an die Datenschutzbehörde.

Das Datenverarbeitungsregister stellt im Rahmen der Internetanwendung DVR-Online das Ausfüllmuster "Wildkameras – ausschließlich zum Zweck der Beobachtung bzw. Dokumentation des Tierbestandes am Standort (bitte den Standort ergänzen)" zur Verfügung.
Kameras zur Ausforschung von Personen

Jede "Wildkamera" kann jedoch grundsätzlich auch für andere Zwecke als die Beobachtung bzw. Dokumentation des Tier­bestandes verwendet werden. Wird eine Kamera etwa zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder des Eigen­tums von Personen eingesetzt (etwa zum Schutz von Jagd­einrichtungen vor Vandalismus o.ä.), so ist prima facie von einer klassischen Video­überwachung im Sinne des § 50a DSG 2000 auszugehen. Entscheidend ist daher der Zweck, für den der Auftrag­geber die Kamera tatsächlich einsetzt und nicht die "Art" der verwendeten Kamera.

Das Datenverarbeitungsregister stellt im Rahmen der Internet­anwendung DVR-Online das Ausfüllmuster "VIDEOÜBERWACHUNG (bitte Objekt/e ergänzen)" zur Verfügung.
Kennzeichnung

Eine Wildkamera ist – unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation – entsprechend zu kennzeichnen. Die Miss­achtung dieser Informations­pflicht stellt den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 2 Z 4 DSG 2000 dar, der von der Bezirks­verwaltungs­behörde mit Geld­strafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist. Die Frage, in welcher Weise eine Kennzeichnung vorzunehmen ist, ist einzel­fall­bezogen zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf die Beschaffenheit des Reviers bzw. die Begehungs­möglichkeiten durch Personen Rücksicht zu nehmen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Personen, die sich einem überwachten Bereich nähern, die Möglichkeit haben sollten, dem überwachten Bereich auszuweichen. Aus daten­schutz­rechtlicher Sicht sollte der überwachte Bereich jedenfalls auf das unbedingt notwendige Ausmaß reduziert werden.

Eine Überwachung (samt Kenn­zeichnung) sollte auch nicht dazu führen, dass Personen dadurch von ihrem allgemeinen Betretungs­recht des Waldes abgehalten werden (§ 33 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idgF.).

Cody_87

Jäger

Beiträge: 177

Beruf: technischer Angestellter im Bauwesen

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2

Montag, 5. März 2018, 07:55

Hallo Georg!

Danke für den Hinweis.
Ich habe mich schon länger gefragt, wie das so läuft mit den Wildkameras im Revier.

Undankbar ist es halt, da es Leute gibt, die mutwillig die Wildkameras an den Kirrungen oder ähnliches, demontieren oder beschädigen. Wenn das überwachte Gebiet oder gar die Kamera kenntlich gemacht werden muss- ist es ein leichtes, die Reviereinrichtungen zu finden und entsprechenden Schaden anzurichten.
Umgekehrt gilt dies allerdings auch für Areale in denen Fallenjagd betrieben wird. Entschädigung gibt es hierfür wohl nicht?


Weidmannsheil
Cody

KrumpenChris

Rotwildjäger

    Österreich

Beiträge: 597

Beruf: Automatisierungstechniker

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3

Montag, 5. März 2018, 08:17

Danke Georg. :thumbsup:
Da ich einiges mit Videoüberwchung zu tun habe, kann ich noch ergänzen, dass ab Mai 2018 die neue EU-Datenschutzverordnung inkraft tritt.
Ich kenne diese noch nicht im Detail.
Aber es wird alles schärfer und auch härter geahndet.

WMH,
Christian.

Waldi2503

Rotwildjäger

Beiträge: 457

Beruf: offen für Neues

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4

Montag, 5. März 2018, 21:11

Also, wir haben das so gemacht, dass bei der Reviereinfahrt ein Schuld angebracht wurde mit „Achtung Wildkameras“.
Mit einer genauen Standortbezeichnug kannst sie gleich den Vandalen vor die Tür legen.

5

Montag, 5. März 2018, 21:21

Hast das Schild über oder unter dem Schild mit der Aufschrift "ACHTUNG WOLF" und "ACHTUNG WILDSAU" angebracht? *rofl

Wmh. franzl 54

Junges Weib und warme Betten, so manchen Bock das Leben retten !

Steht der Abzug richtig trocken, haut`s die Wildsau aus den Socken !

Cody_87

Jäger

Beiträge: 177

Beruf: technischer Angestellter im Bauwesen

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6

Dienstag, 6. März 2018, 09:12

Eine Wildkamera ist – unabhängig von ihrer rechtlichen Qualifikation – entsprechend zu kennzeichnen. Die Miss­achtung dieser Informations­pflicht stellt den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 2 Z 4 DSG 2000 dar, der von der Bezirks­verwaltungs­behörde mit Geld­strafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist. Die Frage, in welcher Weise eine Kennzeichnung vorzunehmen ist, ist einzel­fall­bezogen zu beurteilen. Dabei ist insbesondere auf die Beschaffenheit des Reviers bzw. die Begehungs­möglichkeiten durch Personen Rücksicht zu nehmen. Auch ist zu berücksichtigen, dass Personen, die sich einem überwachten Bereich nähern, die Möglichkeit haben sollten, dem überwachten Bereich auszuweichen. Aus daten­schutz­rechtlicher Sicht sollte der überwachte Bereich jedenfalls auf das unbedingt notwendige Ausmaß reduziert werden.


Heisst für mich, dass ich ober und unterhalb der Kamera ein Signalband zu montieren hätte um den Leuten zu zeigen, dass hier eine Wildkamera montiert ist.
Wenn ich am Waldrand ein Schild anbringe, sollte es zwar ausreichen, aber wie schaut das dann rechtlich aus, wenn sich wer daran stört?

Ich finde es halt bedenklich, dass ich zwar einerseits bereitwillig Daten herausgeben muss, für alles und jedermann, wenn ich gewisse Dienste nutzen möchte- aber gleichzeitig keine Kamera montieren dürfte um Wild zu beobachten, da es gegen das DSG verstößt wenn ich sie nicht gut sichtbar montiere oder markiere.

Damit wird nicht nur die Möglichkeit genommen Wild zu beobachten, sondern auch die Möglichkeit- Umweltverschmutzer dingfest zu machen, die evtl. den Bauschutt von zwei Ortschaften weiter entsorgen.
Ich hab zwar schon gesehen, dass sich findige Förster den Ziegelschutt zur Befestigung der Forststraße bringen lassen, aber da werden Estrich, Beton, Fliesenreste und alles mögliche hinzugefügt. Der Laie unterscheidet bei sowas nicht.
#Hinterholz :wacko:

Ich bin davon überzeugt, dass das DSG seine Daseinsberechtigung hat, aber es sind halt nicht nur Leute unterwegs die mal ein Jauserl mitten im Wald abhalten wollen oder ein Schäferstündchen mit dem Gspusi einlegen, sondern auch zwielichtige Gestalten, die mit Motocrossmaschinen durch den Wald heizen, Reviereinrichtungen demolieren oder gar wildern.

Es gibt so viele mögliche Szenarien und im Endeffekt ist niemandem geholfen. Bilder von Wildkameras werden doch für gewöhnlich nur für den Privatgebrauch herangezogen- somit käme theoretisch auch keiner zu Schaden?

Entschuldigt bitte, wenn ich damit eine Themenverfehlung abgeliefert haben sollte- ändern werden wir das Gesetz schließlich nicht können- aber wissen möcht ich halt schon, was der rechtliche Rahmen ist, in dem wir uns bewegen dürfen/können.

Wmh
Cody

7

Dienstag, 6. März 2018, 10:23

Ich glaube zu wissen, wir bewegen uns mit riesen Schritten den Kommunismus zu.
Es wird dir gesagt was du wann und wie zu machen hast. ;(

Wmh. franzl 54

Junges Weib und warme Betten, so manchen Bock das Leben retten !

Steht der Abzug richtig trocken, haut`s die Wildsau aus den Socken !

8

Mittwoch, 7. März 2018, 12:07

Bei uns gibts ein Sprichwort:

"Wer vü frogt, geht laung irr! " ;)

Ist vielleicht eine legere Ansicht aber ich bin meistens ganz gut damit gefahren.....

WH. Benno

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