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Eichelhäher

Zukunftshirsch

  • »Eichelhäher« ist der Autor dieses Themas
  • Österreich

Beiträge: 1 066

Beruf: Maschinenbautechniker

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1

Dienstag, 3. Juli 2018, 18:38

Gesetzeslage Steiermark

Grüß euch
Bitte euch mich aufzuklären sollte ich falsch liegenich habe es nämlich von meinem jagdkurs so in Erinnerung das jedermann gestattet ist auf seinem Grundstück eine lebendfalle aufzustellen ??
Auf seinem eigenem Grund und Boden?
Sollte er einen marder in der Falle haben muss er es halt dem Jagdausübungsberechtigten melden?
Lieg ich da falsch?
Mir hat nämlich jemand erklärt das ich da falsch liege der behauptet nämlich das das aufstellen auch nur der jagdpächter bzw Jagdausübungsberechtigte darf?
Bin mir nämlich ziemlich sicher das ich richtig liege?

Gonzo2010

Rotwildjäger

Beiträge: 794

Beruf: Landesbediensteter

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2

Dienstag, 3. Juli 2018, 18:53

Also so weit ich mich erinnern kann vom Jagdkunde stimmt deine Aussage!
:rolleyes: :thumbsup:



WMH
Benjamin
Nicht das, was einer niederlegt,
nur was dabei sein Herz bewegt,
nur was er fühlt bei jedem Stück,
das ist das wahre Jägerglück.

3

Mittwoch, 4. Juli 2018, 08:31

Ist ganz einfach:

§ 59 Auswildern von Wildarten und -unterarten; Ausnahmen von der Ausschließlichkeit des Jagdrechtes

(3) Zum Schutz der Kleinhaustiere dürfen Steinmarder, Marderhunde, Iltisse, Waschbären und Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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Weidwerk verpflichtet
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Eichelhäher

Zukunftshirsch

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4

Mittwoch, 4. Juli 2018, 14:45

Ist ganz einfach:

§ 59 Auswildern von Wildarten und -unterarten; Ausnahmen von der Ausschließlichkeit des Jagdrechtes

(3) Zum Schutz der Kleinhaustiere dürfen Steinmarder, Marderhunde, Iltisse, Waschbären und Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind.


Die genaue Definition eines Hofes gehöfes wäre interessant!
Im Garten eines einfamilienhauses zb??
Und das töten unter den übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes?das heißt definitv?
Jeder kann eine Falle aufstellen und sogar das Tier töten?? *nachdenken
Also da möchte ich nicht wissen welche Typen von Menschen es gibt die die gefangenen Tiere quälen!
Also das finde ich WL arg da könnte jeder ein gefangenes Tier töten ??
Oder versteh ich das dann falsch?
Fangen wusste ich aber töten hätte ich gesagt das wäre Eingriff in fremdes Jagdrecht!was wenn man genau ist eigentlich das fangen schon wäre!

Andi73

Rotwildjäger

Beiträge: 609

Beruf: Wirtschaftsinformatiker

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5

Mittwoch, 4. Juli 2018, 15:25

Ist in NÖ auch so ähnlich - nur OHNE Schußwaffe. Bleibt ja nur mehr das Erschlagen oder Abstechen über...
Ist eigentlich meiner Meinung nach grausam.
Wobei der Schutz der Kleinhaustiere als Voraussetzung besteht - sprich darf nur jemand der Kleinhaustiere hält und nicht jeder.

Wmh.
Andi

6

Donnerstag, 5. Juli 2018, 07:31


Die genaue Definition eines Hofes gehöfes wäre interessant!
Im Garten eines einfamilienhauses zb??
Und das töten unter den übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes?das heißt definitv?
Jeder kann eine Falle aufstellen und sogar das Tier töten??
Also da möchte ich nicht wissen welche Typen von Menschen es gibt die die gefangenen Tiere quälen!
Also das finde ich WL arg da könnte jeder ein gefangenes Tier töten ??
Oder versteh ich das dann falsch?
Fangen wusste ich aber töten hätte ich gesagt das wäre Eingriff in fremdes Jagdrecht!was wenn man genau ist eigentlich das fangen schon wäre!


Im Garten eines normalen Einfamilienhauses wohl nicht, weil ja dort eher keine Gefährdung von Kleinhaustieren besteht.

Die gefangen Tiere zu quälen ist definitiv verboten, weil das Tierschutzgesetz natürlich trotzdem einzuhalten ist.
Dass die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind, bedeutet eben genau, das die restlichen Bestimmungen gültig sind (also, wenn man so will, weidgerecht vorgegangen werden muss): Also z.B. Verbot des Verwendens von Schlingen, Netzen oder tierquälerischen Fangvorichtungen.. Weiters verboten ist natürlich die Verwendung von Pfeilen, Bolzen, Luftdruckgewehren, die Verwendung von Restlichtverstärkern, künstlichem Licht beim Fangen und Erlegen, in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu bejagen . Dann ist natürlich das Unterlassen der Nachsuche (wenn nicht gefangen sondern angeschossen)verboten...und dann gibts noch einen Haufen Paragrafen und Absätze an die man sich zu halten hat.

Natürlich ist es ein Eingriff in fremdes Jagdrecht. Aber das österreichische Rechtssystem sieht vor, dass spezielle Gesetze oder Vorschriften (der Jurist nennt das Lex Specialis) Vorrang gegenüber dem allgemeinen Gesetz (Lex Generalis) hat. In diesem Fall geht also die Erlaubnis gewisse Wildtiere an seinem Hof oder im Haus zu fangen und zu erlegen vor das allgemeine Jagdgesetz, dass die Ausschließichkeit des Jagdrechts regelt.
Das Schießen allein macht den Jäger nicht aus,
wer weiter nichts kann bleibt besser zu Haus.
Doch wer sich ergötzt an Wild und Wald,
auch wenn es nicht blitzet und wenn es nicht knallt,
und wer noch hinauszieht zur jagdlosen Zeit,
wenn Heide und Holz sind vereist und verschneit,
wenn mager die Äsung und bitter die Not,
und hinter dem Wilde einherschleicht der Tod,
und wer ihm dann wehret ist Waidmann allein,
der Heger, der Pfleger kann Jäger nur sein.

7

Donnerstag, 5. Juli 2018, 10:13

Gesetzeslage STeiermark

Im Garten eines normalen Einfamilienhauses wohl nicht, weil ja dort eher keine Gefährdung von Kleinhaustieren besteht.

Da wäre ich mir nicht so sicher. Als "Kleinhaustier" gilt wohl auch die Katze und die durch den Fuchs gefährdete Katze ist inzwischen ein Klassiker in den Vorstädten. Vor kurzem hat mich wieder jemand dazu befragt, was sie gegen den Fuchs im Garten tun kann.

Daher gilt meiner Interpretation nach das gleiche REcht für Einfamilienhäuser samt Garten. Allerdings vermute ich, dass der Gesetzgeber damals noch nicht dran gedacht hat, dass seit neuestem Füchse liebend gerne in die Vorstädte kommen. Wenn da nun alle beginnen, Fallen aufzustellen oder versuchen, den Fuchs zu töten, hätten wir bald unhaltbare Zustände ................

Jagdfreund

8

Donnerstag, 5. Juli 2018, 11:48


Da wäre ich mir nicht so sicher. Als "Kleinhaustier" gilt wohl auch die Katze und die durch den Fuchs gefährdete Katze ist inzwischen ein Klassiker in den Vorstädten. Vor kurzem hat mich wieder jemand dazu befragt, was sie gegen den Fuchs im Garten tun kann.


Ich glaube unter "Kleinhaustieren" sind in diesem Zusammenhang wohl ausschließlich kleinere Nutztiere zu verstehen. Hab aber ehrlich gesagt keine Definition dazu gefunden, vielleicht täusche ich mich also auch.
Schlussendlich ist das Gesetz eh nicht wirklich exekutierbar. Ich hätte noch nie erlebt dass ein Aufsichtsjäger Dachböden, Ställe und Höfe nach Fallen durchsucht.



Daher gilt meiner Interpretation nach das gleiche REcht für Einfamilienhäuser samt Garten. Allerdings vermute ich, dass der Gesetzgeber damals noch nicht dran gedacht hat, dass seit neuestem Füchse liebend gerne in die Vorstädte kommen.


Abgesehen von Füchsen sind ja auch andere Arten, wie Marder, aufgezählt. Und da Steinmarder nun schon immer in Siedlungen leben dürfte der Gesetzgeber wohl nicht auf die Wildtiere in Siedlungen vergessen haben.



Wenn da nun alle beginnen, Fallen aufzustellen oder versuchen, den Fuchs zu töten, hätten wir bald unhaltbare Zustände ................


Töten darfst den Fuchs in Siedlungen und Vorstädten eh nicht, weil nach $55, Absatz 1 das Erlegen von Wild mit Schusswaffen in der nächsten Umgebung von Ortschaften oder einzelnen Häusern nicht erlaubt ist. Laut $59, Absatz 3 (also am Hof) darf Wild nur gefangen oder __mit Schusswaffen__ erlegt werden.
Und dann kommt hinzu, dass das Wild nur gefangen ODER mit Schusswaffen erlegt werden darf. Ein gefangener Fuchs wäre also lebend an den Jagdausübungsberechtigen auszuhändigen.
Das Schießen allein macht den Jäger nicht aus,
wer weiter nichts kann bleibt besser zu Haus.
Doch wer sich ergötzt an Wild und Wald,
auch wenn es nicht blitzet und wenn es nicht knallt,
und wer noch hinauszieht zur jagdlosen Zeit,
wenn Heide und Holz sind vereist und verschneit,
wenn mager die Äsung und bitter die Not,
und hinter dem Wilde einherschleicht der Tod,
und wer ihm dann wehret ist Waidmann allein,
der Heger, der Pfleger kann Jäger nur sein.

9

Donnerstag, 5. Juli 2018, 12:08

Gesetzeslage Steiermark

@ Hartmann: Du kennst dich eh ziemlich gut aus damit. Ich habe mir das noch gar nicht so genau angesehen.

So oder so glaube ich, dass der immer häufigere Zuzug von Fuchs & Co auch in die Randbereiche der Großstädte eine neue Situation bringt. Ich höre das immer öfter von Bekannten, die in Grünbezirken von Wien leben. Die wissen einfach nicht, wie sie damit umgehen sollen. Damit müssen sich aber die Gemeinden auseinander setzen. Statt Wolfsbeauftragte wären wohl Fuchs- Dachs- und Marder-Beauftragte sinnvoll.

Jagdfreund

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