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21

Dienstag, 31. März 2020, 22:59

Hallo.

Ich hätte mal eine Frage, weil das hier so geschrieben steht.
Mir welcher Begründung nimmt mir die Waffe die Polizei weg usw?

Das würde dann ja grundsätzlich auch bei der Jagd passieren.
Ich hab im Herbst eine Triblette geschossen.
Meinst du weil da Wild liegt ist es dann egal.

Was ist wenn wer 3mal daneben schießt?
Die Leute kommen sich sowieso bei jedem Schuss bedroht vor.
Da sind mittlerweile genug Jäger mit Problemen konfrontiert.

Mir geht's nur darum, sollte wo geregelt sein, dass das Verboten ist, dann ist auch geregelt dass es nicht erlaubt ist. Eins muss es geben und das ergibt dann natürlich den Umkehrschluss ;)

Bis jetzt hat mir niemand ein Gesetz vorzeigen können, dass es erlaubt oder verboten sei.

Ich habe in der Ausgabe Weidwerk 07/2013 einen Artikel von Norbert Steinhauser gefunden der folgende Aussage drinnen hat:
"Auch der Kontroll-
schuss im Revier ist möglich, darf
aber nicht zu einem kleinen
Bezirksschießen ausarten"

Wie gesagt. Hier werden sehr viele Mutmaßungen gesagt.

Was man braucht ist eine fixe Ansage die rechtlich eine Orientierung bringt. Dann kann noch immer alles passieren.

Warum kommt keiner auf die Idee und fragt dort nach, wohin man jährlich überweist? ;)

Liebe Grüße

22

Mittwoch, 1. April 2020, 00:18

Einschießen im Revier

Warum kommt keiner auf die Idee und fragt dort nach, wohin man jährlich überweist? ;)

Gute Idee, warum machst du das nicht ?

Jagdfreund

BrandlB

Rotwildjäger

Beiträge: 527

Beruf: Waffenhändler - alles was der Jäger und Sportschütze braucht.

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23

Mittwoch, 1. April 2020, 07:09

Beim Landesjagdverband fragen hat wenig Sinn, weil das benutzen einer Waffe (sofern man auf kein Lebewesen zielt...) nunmal im Waffengesetz geregelt ist.

Man muss also gewährleisten, dass das Geschoss das Grundstück nicht verlässt (als Jäger sollte hier wohl der gepachtete, sprich Revierbereich gelten), niemand gefährdet wird (nona), und man die Rechte anderer nicht einschränkt (zB Lärmbelästigung, absperren gewisser Zonen, ...)! Ich würde mir vom tatsächlichen Grundstücksbesitzer, auf dessen Grund und Boden eingeschossen wird, eine schriftliche Erlaubnis holen.

Und dann eben nur so wenig wie nötig davon Gebrauch machen und keinesfalls Fremde mitnehmen.
Bei Fragen über Waffen und Munition gerne ein PN schicken.

24

Mittwoch, 1. April 2020, 13:14

Vielleicht hab ich schon gefragt.
Nur Corona lässt alles etwas länger dauern.

Liebe Grüße

25

Mittwoch, 1. April 2020, 15:39

Hallo.

Ich hätte mal eine Frage, weil das hier so geschrieben steht.
Mir welcher Begründung nimmt mir die Waffe die Polizei weg usw?

Das würde dann ja grundsätzlich auch bei der Jagd passieren.
Ich hab im Herbst eine Triblette geschossen.
Meinst du weil da Wild liegt ist es dann egal.

Was ist wenn wer 3mal daneben schießt?
Die Leute kommen sich sowieso bei jedem Schuss bedroht vor.
Da sind mittlerweile genug Jäger mit Problemen konfrontiert.

Mir geht's nur darum, sollte wo geregelt sein, dass das Verboten ist, dann ist auch geregelt dass es nicht erlaubt ist. Eins muss es geben und das ergibt dann natürlich den Umkehrschluss ;)

Bis jetzt hat mir niemand ein Gesetz vorzeigen können, dass es erlaubt oder verboten sei.

Ich habe in der Ausgabe Weidwerk 07/2013 einen Artikel von Norbert Steinhauser gefunden der folgende Aussage drinnen hat:
"Auch der Kontroll-
schuss im Revier ist möglich, darf
aber nicht zu einem kleinen
Bezirksschießen ausarten"

Wie gesagt. Hier werden sehr viele Mutmaßungen gesagt.

Was man braucht ist eine fixe Ansage die rechtlich eine Orientierung bringt. Dann kann noch immer alles passieren.

Warum kommt keiner auf die Idee und fragt dort nach, wohin man jährlich überweist? ;)

Liebe Grüße

Meine Informationen habe ich von Norbert Steinhauser. Der hatte damals extra darauf hingewiesen dass nur der Kontrollschuß erlaubt ist. Zwecks Überprüfung bzw. kleine Korrekturen am Zielfernrohr

Bei der aufgezeigten Maßnahme gegen den Hundeführer fühlte sich ein Spaziergänger bedroht und erstattete Anzeige.....
Sofern ich das richtig im Kopf habe werden dir bei angenommenen Gefahr im Verzug die Waffen abgenommen und du kannst diese Maßnahme beeinspruchen. Wird dir Recht gegeben bekommst du deine Waffen zurück und es steht dir eine Entschädigung zu. Von einem Amtsmißbrauch bist du da aber mal sehr weit entfernt. Da müsstest du dem handelnden Beamten nachweisen dass er ohne Begründung handelte und das ist bei einer glaubhaften Anzeige bei einer gefährlichen Drohung bzw. wenn sich jemand durch eine Schußabgabe gefährdet fühlt eher nicht der Fall. Wir reden von Zwangsmaßnahmen und Eingriffe ins Privatleben....das machen die wenigsten Polizeibeamten aus Spaß.

26

Mittwoch, 1. April 2020, 15:49

Ich glaub das der LJV da auch nur auf einen Gesetzestext verweisen kann. Alles andere zählt Elf?!?

Wenn der LJV zurückschreibt:" Ja das dürfen Sie, ihre Waffe kontrollschießen". Dann hast du so viele Unklarheitet wie vorher.

Was ist Kontrollschießen? Wieviel Schuß? Aus der Kanzel oder kanns auch zb. aus dem Auto sein? Wann? Wer muss bescheid wissen? Grundstückseigentümer? Kann ich das nur machen wenn der Weg zum Schießstand nicht "zumutbar" ist? Können gleich mehrere Waffen oder gleich mehrere Jäger kontrollschießen?

Genau das müsste genau in einem Gesetzestext definiert sein, oder?

Mir persönlich ist das zu heiß und ICH will mir dabei nicht die Finger verbrennen, besonders in unserer Gegen.
Außerdem haben wir in der Arbeit einen 50m Stand. Hab ich aber erst einmal beansprucht.

27

Mittwoch, 1. April 2020, 20:11

Aktuell hat aber nichts offen.
Ein Funktionär hat mir gesagt Kontrollschuss ist erlaubt.

Ich bin alleine in einer Eigenjagd ;)

28

Mittwoch, 1. April 2020, 20:14

Ein Funktionär hat mir gesagt Kontrollschuss ist erlaubt.

Was will man mehr. Das reicht doch.
Sollte es irgend welche Probleme geben, einfach:" Er hat gesagt" sagen.
Da würd ich mir jetzt keine Sorgen machen.

29

Mittwoch, 1. April 2020, 20:15

Der Kontrollschuß ist ja auch erlaubt.

30

Mittwoch, 1. April 2020, 21:40

Hab genau gewusst dass das kommt.
Ich habe eine Frage an dich.
Gibst im Revier überhaupt einen Schuss ab?


Beste Grüße

31

Mittwoch, 1. April 2020, 22:16

Heuer wahrscheinlich nicht viel aber sonst schon viele.
Größtenteils Nachts wenn weniger los ist und Wild unterwegs.

Da ich aber dauernd was vor die Büchse bekommen habe, war ein Kontrollschuß nicht notwendig. Ich habe aber auch keine Chance ausgelassen. Da kommen Schüsse und das notwendige Vertrauen in die Waffe zusammen.

32

Donnerstag, 2. April 2020, 01:14

Für ein vorläufiges Waffenverbot muss es einen triftigen Grund geben. Dies kann nicht einfach so ausgesprochen werden. Ein vorläufiges WV ist ein Bescheid - darin hat eine Rechtsgrundlage zu stehen. Ansonsten ist das AMTSMISSBRAUCH - wird man danach noch freigesprochen, gibt es eine Amtshaftung für die entstandenen Schäden.

Nur weil es einen Einzelfall gegeben hat (dessen Umstände wir nicht kennen...), müssen wir nicht alle den Schwanz einziehen.



Wo kein Kläger, da kein Richter. Passanten (andere Wald- und Naturnutzer) werden erschreckt, fühlen sich bedroht, etc. etc. und schon gibt es den "triftigen Grund", solange bis alles "restlos" aufgeklärt ist (Zeugen vernehmen, das Geschehene rekonstruieren, usw.). Jemanden "haftbar" zu machen, wenn sich hinterher alles als unproblematisch aufgeklärt hat, kannst Du vergessen. Wenn Schußwaffen im Spiel sind, ticken die Uhren anders.

Bleiben im Rahmen des Hypes um den "SARS-Cov-2" die Schießstände geschlossen, frage ich per Mail oder besser Fax (jedenfalls schriftlich) bei der Jagdbehörde nach, ob ich die Waffe im Revier infolge der geschlossenen Stände nicht nur überprüfen sondern ggf. mit mehreren Schüssen einschießen darf.

Ansonsten überlasse ich das dem Bixner oder größeren Händlern wie z.B. "Frankonia", "Kettner" etc., die zum Teil eigene Stände haben. Dort kann man die Waffe auch abgeben, selbst wenn offiziell der Laden geschlossen ist.
WMH und Ho´ Rüd´ Ho´
Eibenschnitzer

-------------------------------------------------------------------------------------------
«Wer nicht liebt Wein, Weib, Gesang, der bleibt ein Narr sein Leben lang.»
[ Johann Heinrich Voss (1751-1826)]

33

Donnerstag, 2. April 2020, 11:59

Jagdverband hat schon ausgeschickt ein Mail ;)
Probeschüsse und Einschießen im Revier erlaubt.

Siehe Newsletter

Also da NÖ

34

Donnerstag, 2. April 2020, 12:02

Probeschuss im Revier
Vor Beginn der Schusszeit sollte die Jagdwaffe und die Schießfertigkeit im Sinne der Weidgerechtigkeit überprüft werden. Da aktuell die Schießplätze geschlossen sind, ist dies nur im Revier möglich.
Probeschüsse oder ein Einschießen sind im Revier unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Man führt die Probeschüsse allein oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt aus
Sämtliche Sicherheitsbestimmungen wie Kugelfang, etc. werden eingehalten
Nicht in der Nähe von Ortschaften, öffentlichen Anlagen, Einzelgehöften
Keine Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms
Idealerweise findet man eine Örtlichkeit im Revier, bei der sich Sicherheit der Schussabgabe und Lärmschutz ergänzen, wie bei Wällen oder Geländegegebenheiten, die in einiger Entfernung von bewohnten Objekten liegen.
Zu beachten ist, dass die Maßstäbe für die Störungen durch Lärm und die Rücksicht auf andere Menschen örtlich unterschiedlich sein können, jedenfalls aber die Mittags- und Nachtstunden sowie die Wochenenden und Feiertage ein höheres Maß an Rücksichtnahme verlangen als andere Tageszeiten.


NÖLJV heute, 2.4.20 per Mail

35

Freitag, 3. April 2020, 09:54

Waffenprobe im Revier

Danke Hane !

Jagdfreund

BrandlB

Rotwildjäger

Beiträge: 527

Beruf: Waffenhändler - alles was der Jäger und Sportschütze braucht.

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36

Freitag, 3. April 2020, 14:22

Für ein vorläufiges Waffenverbot muss es einen triftigen Grund geben. Dies kann nicht einfach so ausgesprochen werden. Ein vorläufiges WV ist ein Bescheid - darin hat eine Rechtsgrundlage zu stehen. Ansonsten ist das AMTSMISSBRAUCH - wird man danach noch freigesprochen, gibt es eine Amtshaftung für die entstandenen Schäden.

Nur weil es einen Einzelfall gegeben hat (dessen Umstände wir nicht kennen...), müssen wir nicht alle den Schwanz einziehen.



Wo kein Kläger, da kein Richter. Passanten (andere Wald- und Naturnutzer) werden erschreckt, fühlen sich bedroht, etc. etc. und schon gibt es den "triftigen Grund", solange bis alles "restlos" aufgeklärt ist (Zeugen vernehmen, das Geschehene rekonstruieren, usw.). Jemanden "haftbar" zu machen, wenn sich hinterher alles als unproblematisch aufgeklärt hat, kannst Du vergessen. Wenn Schußwaffen im Spiel sind, ticken die Uhren anders.

Bleiben im Rahmen des Hypes um den "SARS-Cov-2" die Schießstände geschlossen, frage ich per Mail oder besser Fax (jedenfalls schriftlich) bei der Jagdbehörde nach, ob ich die Waffe im Revier infolge der geschlossenen Stände nicht nur überprüfen sondern ggf. mit mehreren Schüssen einschießen darf.

Ansonsten überlasse ich das dem Bixner oder größeren Händlern wie z.B. "Frankonia", "Kettner" etc., die zum Teil eigene Stände haben. Dort kann man die Waffe auch abgeben, selbst wenn offiziell der Laden geschlossen ist.


Wir sind hier in Ö und nicht in Absurdistan.

Wenn die Polizei verständigt wird, muss die Polizei die Lage beurteilen - ist anzunehmen, dass VORSÄTZLICH Menschen gefährdet oder bedroht wurden, ist ein vorläufiges WV zulässig. Ansonsten nicht. Auch die Exekutive kann nicht tun, was sie will.
Bei Fragen über Waffen und Munition gerne ein PN schicken.

BrandlB

Rotwildjäger

Beiträge: 527

Beruf: Waffenhändler - alles was der Jäger und Sportschütze braucht.

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37

Freitag, 3. April 2020, 14:25

Probeschuss im Revier
Vor Beginn der Schusszeit sollte die Jagdwaffe und die Schießfertigkeit im Sinne der Weidgerechtigkeit überprüft werden. Da aktuell die Schießplätze geschlossen sind, ist dies nur im Revier möglich.
Probeschüsse oder ein Einschießen sind im Revier unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

Man führt die Probeschüsse allein oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt aus
Sämtliche Sicherheitsbestimmungen wie Kugelfang, etc. werden eingehalten
Nicht in der Nähe von Ortschaften, öffentlichen Anlagen, Einzelgehöften
Keine Erregung ungebührlicherweise störenden Lärms
Idealerweise findet man eine Örtlichkeit im Revier, bei der sich Sicherheit der Schussabgabe und Lärmschutz ergänzen, wie bei Wällen oder Geländegegebenheiten, die in einiger Entfernung von bewohnten Objekten liegen.
Zu beachten ist, dass die Maßstäbe für die Störungen durch Lärm und die Rücksicht auf andere Menschen örtlich unterschiedlich sein können, jedenfalls aber die Mittags- und Nachtstunden sowie die Wochenenden und Feiertage ein höheres Maß an Rücksichtnahme verlangen als andere Tageszeiten.


NÖLJV heute, 2.4.20 per Mail


...im Endeffekt genau das, was ich hier geschrieben habe! Somit sollte klar sein, dass ich weiß, wovon ich rede (schreibe...)! Danke Hane
Bei Fragen über Waffen und Munition gerne ein PN schicken.

38

Samstag, 4. April 2020, 02:56

Für ein vorläufiges Waffenverbot muss es einen triftigen Grund geben. Dies kann nicht einfach so ausgesprochen werden. Ein vorläufiges WV ist ein Bescheid - darin hat eine Rechtsgrundlage zu stehen. Ansonsten ist das AMTSMISSBRAUCH - wird man danach noch freigesprochen, gibt es eine Amtshaftung für die entstandenen Schäden.

Nur weil es einen Einzelfall gegeben hat (dessen Umstände wir nicht kennen...), müssen wir nicht alle den Schwanz einziehen.



Wo kein Kläger, da kein Richter. Passanten (andere Wald- und Naturnutzer) werden erschreckt, fühlen sich bedroht, etc. etc. und schon gibt es den "triftigen Grund", solange bis alles "restlos" aufgeklärt ist (Zeugen vernehmen, das Geschehene rekonstruieren, usw.). Jemanden "haftbar" zu machen, wenn sich hinterher alles als unproblematisch aufgeklärt hat, kannst Du vergessen. Wenn Schußwaffen im Spiel sind, ticken die Uhren anders.

Bleiben im Rahmen des Hypes um den "SARS-Cov-2" die Schießstände geschlossen, frage ich per Mail oder besser Fax (jedenfalls schriftlich) bei der Jagdbehörde nach, ob ich die Waffe im Revier infolge der geschlossenen Stände nicht nur überprüfen sondern ggf. mit mehreren Schüssen einschießen darf.

Ansonsten überlasse ich das dem Bixner oder größeren Händlern wie z.B. "Frankonia", "Kettner" etc., die zum Teil eigene Stände haben. Dort kann man die Waffe auch abgeben, selbst wenn offiziell der Laden geschlossen ist.


Wir sind hier in Ö und nicht in Absurdistan.

Wenn die Polizei verständigt wird, muss die Polizei die Lage beurteilen - ist anzunehmen, dass VORSÄTZLICH Menschen gefährdet oder bedroht wurden, ist ein vorläufiges WV zulässig. Ansonsten nicht. Auch die Exekutive kann nicht tun, was sie will.


Österreich ist genauso mehr oder wenig "Absurdistan" wie Deutschland oder ein sonstiges EU-Land. :-))

Du bringst es selbst auf den Punkt: Die EXEKUTIVE muss etwas "beurteilen" !!!! Wo Du aber gewaltig irr gehst: VORSATZ ist auch in Österreich bei Weitem nicht zwingend erforderlich. Im Zusammenhang mit Waffen reicht ebenso in Österreich die Fahrlässigkeit, wenn Menschen potentiell gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Das letzte Wort hat natürlich stets die Judikative, aber bis dahin läufst Du im Zweifel ohne Knarre und Schein durch den Wald.

Aber offensichtlich ist es in NÖ eh erlaubt. Unabhängig davon kann es unangenehm werden, wenn andere Naturnutzer da was gehörig falsch verstehen.

Deshalb mach ICH es auch nicht, weil ich im Einschießen nicht so geübt bin, möglicherweise mehr Schüsse bräuchte und absolut keine Böcke hätte, mit relativ unsanft auftretenden, schwer bewaffneten SEK-Beamten "körperlichen" Kontakt zu bekommen, selbst wenn sich hinterher alles als Missverständnis heraustellen würde. Ich kenne einen ähnlichen Fall, indem es für den Jäger ziemlich schmerzhaft und mit einem Schrecken endete. Ein Beamter wurde anschließend aber nicht "verurteilt". Für den Staatsanwalt war es "geringfügig", sodass gar kein Verfahren wg. "Körperverletzung" eröffnet wurde.
WMH und Ho´ Rüd´ Ho´
Eibenschnitzer

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[ Johann Heinrich Voss (1751-1826)]

39

Donnerstag, 9. April 2020, 10:35

Probeschuss - burgenläandischer Jagdverband

[font=&quot] [/font]

Newsletter Burgenländischer Jagdverband

A
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[font=&quot]Probeschuss im Revier[/font]

[font=&quot]Vor Beginn
der Schusszeit sollte die Jagdwaffe und die eigene Schießfertigkeit im Sinne
der Weidgerechtigkeit überprüft werden. Da aktuell die Schießplätze
geschlossen sind, ist dies nur im Revier möglich.

Probeschüsse oder ein Einschießen sind im Revier unter folgenden Voraussetzungen
zulässig:[/font]


  • [font=&quot]Man führt die
    Probeschüsse allein oder mit Personen aus dem eigenen Haushalt aus[/font]
  • [font=&quot]Sämtliche
    Sicherheitsbestimmungen un -vorkehrungen wie Kugelfang, etc. werden
    eingehalten[/font]
  • [font=&quot]Nicht in der
    Nähe von Ortschaften, öffentlichen Anlagen, Einzelgehöften[/font]
  • [font=&quot]Keine Erregung
    ungebührlicherweise störenden Lärms [/font]

[font=&quot]Idealerweise
findet man eine Örtlichkeit im Revier, bei der sich Sicherheit der
Schussabgabe und Lärmschutz ergänzen, wie bei Wällen oder
Geländegegebenheiten, die in einiger Entfernung von bewohnten Objekten
liegen.

Zu beachten ist, dass die Maßstäbe für die Störungen durch Lärm und die
Rücksicht auf andere Menschen örtlich unterschiedlich sein können, jedenfalls
aber die Mittags- und Nachtstunden sowie die Wochenenden und Feiertage ein
höheres Maß an Rücksichtnahme verlangen als andere Tageszeiten.[/font]


[font=&quot]

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[font=&quot]Weidmannsheil![/font]

[font=&quot]Ihr[/font]

[font=&quot]BLJV-Team[/font]

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