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Mittwoch, 19. Mai 2010, 18:22

§69 Schäden im Wald

(1) Jagd und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen
Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu
bewerten. Bei Wildschäden ist zwischen Verbiss , Fege und Schälschäden zu
unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen oder
bereits Bestandesschädigung oder betriebswirtschaftliche Schädigung
eingetreten ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungsund
Berechnungsmethoden erlassen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
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