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Mittwoch, 19. Mai 2010, 18:27

§75 Anzeigepflicht bei Eigenjagdgebieten; Jag.....

Anzeigepflicht bei Eigenjagdgebieten; Jagdkataster und Jagdstatistik
(1) Jede Verpachtung von Eigenjagden und jede Veränderung im
Eigenjagdgebiet (§ 3) ist jeweils sofort der Bezirksverwaltungsbehörde
anzuzeigen.
(2) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist unter ihrer Aufsicht vom
Bezirksjägermeister ein Jagdkataster über sämtliche Eigen und Gemeindejagden
evident zu führen und sind alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen,
deren Lieferung den Jagdberechtigten obliegt.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Jagdkataster und über
die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten sowie über deren Lieferung
sind vom Amt der Landesregierung nach Bedarf zu erlassen.
X. Übertretungen und Strafen
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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