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Dienstag, 23. August 2011, 17:48

§ 96

§ 96

Jagdnotweg

Wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte und die von ihr oder ihm im Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jagdnotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jagdnotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jagdnotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der
Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist