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Donnerstag, 7. Juli 2011, 11:01

§ 2

Dem Toruisten und Fremdenverkehr eröffnete Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur solange gesperrt werden, als diese Absperrung wegen der persönlichen Sicherheit der Wegebenützer notwendig erscheint.
Der Waldbesitzer, beziehungsweise der Holzschlags und Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet, jede solche Absperrung wenigstens zwei Wochen vorher dem Vorsteher der Ortsgemeinde, in welcher die Absperrung erfolgt, anzuzeigen, welcher für die weitere Verständigung der in diesem Gebiete vorzugsweise tätigen alpinen Vereine und für die Veröffentlichung durch Anschlag in den Ausgangsorten zu sorgen hat.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
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