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Freitag, 15. Juli 2011, 09:01

§ 22 Enden der Zugehörigkeit

(1) Die Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Berg und Naturwacht endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Widerruf.
(2) Die nach § 16 Abs.1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Berg und Naturwächters zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen des § 15 Abs.1 wegfällt,
b) er die Aufgaben und Pflichten eines Berg und Naturwächters vorsätzlich oder fahrlässig nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Bei Enden der Zugehörigkeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung davon zu verständigen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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