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Freitag, 15. Juli 2011, 09:02

§ 23 Strafen

a) Wer sich bei Betreten auf frischer Tat weigert, seine Identität gemäß § 19 Abs.2 bekanntzugeben, oder
b) eine Beweissicherung gemäß § 19 Abs.3 verhindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 727 Euro bestraft. (1)
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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