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Montag, 8. August 2011, 15:37

§ 46

§ 46

Bestellung der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des Genossenschaftsjagdverwalters

( 1 ) Die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter ist durch den Jagdausschuss
zu bestellen; die Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter nicht den Anforderungen gemäß Abs. 3,
ist die Bestellung zu untersagen.

(2) Unterlässt der Jagdausschuss die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde
festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genossenschaftsjagdverwalterin oder den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.

(3) Als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, welche von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sind (§ 67), nach ihrer bisherigen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft entsprechende Jagdausübung bieten und die Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher (§ 75) erfüllen. Erfüllt die oder der in Aussicht genommene Jagdverwalterin oder Jagdverwalter die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan nicht, kann sie oder er dennoch als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter bestellt werden, wenn gleichzeitig eine geeignete Person als Jagdschutzorgan bestellt wird.

(4) Wenn die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den
gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder von Amts wegen die Bestellung einer anderen Person als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter zu veranlassen, insofern sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 45 Abs. 2).
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist