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Samstag, 16. April 2011, 11:14

§32 Schlachtung oder Tötung

§ 32. (1) Unbeschadet des Verbotes der Tötung nach § 6 darf die Tötung eines Tieres nur so erfolgen,
dass jedes ungerechtfertigte Zufügen von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst vermieden
wird.
(2) Die Schlachtung, Tötung, Verbringung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung
eines Tieres darf nur durch Personen vorgenommen werden, die dazu die notwendigen Kenntnisse
und Fähigkeiten besitzen.
(3) Das Schlachten von Tieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug ist verboten. Ist eine Betäubung
unter den gegebenen Umständen, wie etwa bei einer Notschlachtung, nicht möglich oder stehen ihr zwingende
religiöse Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft entgegen (rituelle
Schlachtung), so ist die Schlachtung so vorzunehmen, dass dem Tier nicht unnötig Schmerzen, Leiden,
Schäden oder schwere Angst zugefügt werden.
(4) Rituelle Schlachtungen dürfen nur in einer dafür eingerichteten und von der Behörde dafür zugelassenen
Schlachtanlage durchgeführt werden.
(5) Rituelle Schlachtungen ohne vorausgehende Betäubung der Schlachttiere dürfen nur vorgenommen
werden, wenn dies auf Grund zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer gesetzlich anerkannten
Religionsgemeinschaft notwendig ist und die Behörde eine Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung
erteilt hat. Die Behörde hat die Bewilligung zur Durchführung der rituellen Schlachtung nur dann zu
erteilen, wenn sichergestellt ist, dass
1. die rituellen Schlachtungen von Personen vorgenommen werden, die über die dazu notwendigen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen,
2. die rituellen Schlachtungen ausschließlich in Anwesenheit eines mit der Schlachttier- und
Fleischuntersuchung beauftragten Tierarztes erfolgen,
3. Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die für die rituelle Schlachtung vorgesehenen
Tiere so rasch wie möglich in eine für die Schlachtung notwendige Position gebracht werden
können,
4. die Schlachtung so erfolgt, dass die großen Blutgefäße im Halsbereich mit einem Schnitt eröffnet
werden,
5. die Tiere unmittelbar nach dem Eröffnen der Blutgefäße wirksam betäubt werden,
6. sofort nach dem Schnitt die Betäubung wirksam wird und
7. die zur rituellen Schlachtung bestimmten Tiere erst dann in die dafür vorgesehene Position gebracht
werden, wenn der Betäuber zur Vornahme der Betäubung bereit ist.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat entsprechend dem anerkannten Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Vorschriften über das Töten oder Schlachten
von Tieren zu erlassen. Er kann bestimmte Tötungs- oder Schlachtmethoden verbieten, von einer Bewilligung
abhängig machen, zulassen oder gebieten. Er hat insbesondere Regelungen über
1. die Anforderungen an Schlachthöfe,
2. das Verbringen und Unterbringen von Tieren in Schlachthöfen,
3. das Ruhigstellen der Tiere vor dem Betäuben, Schlachten oder Töten,
4. das Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren,
5. das Entbluten von Tieren,
6. das Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
7. die Anforderungen an Schlachtstätten, in denen rituelle Schlachtungen durchgeführt werden,
8. das fachgerechte Töten von Futtertieren,
9. die Lebendhälterung von Speisefischen sowie
10. die Art und den Nachweis der für das Personal erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zu treffen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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