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Dienstag, 23. August 2011, 17:41

§ 125

§ 125

Stellung des Landesjagdverbandes zu den Behörden

(1) Der Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfung sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die den Bestimmungen des § 68 AVG 1991 unterliegen. Die Aufhebung von Beschlüssen ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

(4) Die im § 127 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(5) Die Landesregierung ist befugt, zu den Vollversammlungen des Landesjagdverbandes (Landesjagdtag)
Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck hat der Landesjagdverband der Landesregierung von der Abhaltung der Vollversammlung gleichzeitig mit deren Einberufung Mitteilung zu machen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung müssen in der Vollversammlung jederzeit gehört werden.

(6) Der Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den
Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutachterliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.

(7) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Angelegenheiten der Jagd berühren, sind dem Landesjagdverband unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(8) Die Behörden haben dem Landesjagdverband die für die jagdliche Verwaltung erforderlichen Unterlagen,
insbesondere die Feststellungsbescheide (§ 14), die rechtswirksamen Anzeigen der Verpachtung im Wege der
öffentlichen Versteigerung (§ 41), der Verpachtungen im Wege des freien Übereinkommens (§ 43), der
Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses (§ 44), ferner die Verpachtungen von Eigenjagdgebieten (§ 60), Bescheide über die Verweigerung und den Entzug von Jagdkarten (§§ 67 und 68) sowie je ein Exemplar der genehmigten Abschusspläne und der Abschusslisten zur Verfügung zu stellen.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist