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Dienstag, 23. August 2011, 17:46

§ 104

§ 104

Bildung

Angrenzende Jagdgebiete, die ähnliche Lebensräume aufweisen und möglichst durch natürliche Grenzen von anderen Jagdgebieten abgeschlossen sind, sind in dem Umfang, als dies eine nachhaltige Jagdbewirtschaftung erfordert, zu einem Hegering zusammenzufassen. Die Bildung der Hegeringe hat nach Anhörung des Landesjagdverbandes und des Bezirksjagdbeirates durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich der Hegering aber über mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken soll, durch die Landesregierung zu erfolgen.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist