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Freitag, 11. November 2011, 12:00

Verordnung 331

Aus gegebenen Anlass stelle ich hier die neue Verordnung 331 rein. Quelle ist hier der RIS-Server LINK
Und im Anhang auch noch die Originalfassung per Bildschirmdruck


331. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Reduktion des Eintrages von Blei in die Umwelt durch ein Verbot von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel.

Verbot

§ 2. (1) Die Verwendung von Bleischrotmunition bei der Jagd auf Wasservögel ist verboten.

(2) Wasservögel gemäß Abs. 1 sind die in der Anlage angeführten Vögel.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

Informationsverfahren

§ 4. Diese Verordnung ist unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, mit der das Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach der Richtlinie 83/189/EWG, ABl. EG Nr. L 109 vom 26. April 1983, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EWG kodifiziert wird, der Europäischen Kommission notifiziert worden (Notifikationsnummer 2010/800/A).

Natürlich steht es hier auch frei das Thema zu diskutieren.
»Rocces« hat folgende Dateien angehängt:
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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