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Freitag, 30. März 2012, 23:33

Neue Novelle (steirisches Jagdgesetz)

Hallo!

Einige werden es vielleicht schon mit bekommen haben durch Medienberichte: Es gab am 20.3.2012 eine Novelle. Nachzulesen ist der Text direkt hier: Gesetzestext . Für Nichtjuristen ist die Erläuterung dazu recht interessant: Erläuterungen .

Wesentlich hierbei ein Teilerfolg bei Treibjagden:

Zitat

Dem § 52 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von
Wegen gemäß Abs. 2 zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen und Sachen nicht betreten. Jagdfremde
Personen sind Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen
sind noch verwendet werden. Jagdfremde Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über
Aufforderung durch das beeidete Jagdschutzpersonal unverzüglich zu verlassen. Das beeidete Jagdschutzpersonal und
erforderlichenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Zuwiderhandlung befugt, die Identität der
jagdfremden Personen festzustellen und Anzeigen zu erstatten. “
Das bedeutet, der/die Aufsichtsjäger (oder die Polizei) dürfen störende Personen des Reviers verweisen, bei Nichtfolgeleistung Personalien aufnehmen und Anzeige erstatten.

Sonstige Inhalte:
- Änderungen beim Wildgatter
- Sommerfütterungen für Rehe verboten (15. Mai bis 15. September)
- Strengere Kirrungsrichtlinien:

Zitat

Die Kirrstellen für Schwarzwild sind der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mittels Lageplan zu melden. Das
Ankirren von Schwarzwild in Lebendfallen (Saufängen) ist gestattet. Die Menge des Kirrmittels, die Anzahl der
Kirrstellen pro 100 ha und die Art der Vorlage sowie die Vorschriften über die Ausgestaltung der Lebendfallen sind mit
Verordnung der Landesregierung zu regeln.
Habe von 1 Kirrung auf 100ha gehört. Ob das stimmt, wird die Verordnung zeigen.
- Salz nur mehr als Salz und nicht als Medikamentencocktail:

Zitat

Die Verwendung von Salzlecken ist zulässig. Salz darf nur in Form von Bergkern oder Viehsalz ohne jegliche Beimischungen vorgelegt werden.
- Und dann gibt es noch eine Richtlinie wegen Vögeln, die umzusetzen ist. Allerdings hab ich mir da nichts weiter angesehen, weil ich jetzt nach 13h Kurs lieber ins Bett gehen werde. ;)

MfG, Tschurtsch.

2

Samstag, 31. März 2012, 11:39

Das mit der Salzlecke ist ja interessant, somit wäre die Salz/Anispaste in d. Stmk. verboten .

Ein absoluter " renner " bei einer Lecke.

Zoller

Schwarzwildjäger

Beiträge: 219

Beruf: Pensionist

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3

Sonntag, 1. April 2012, 13:12

Das bedeutet, der/die Aufsichtsjäger (oder die Polizei) dürfen störende Personen des Reviers verweisen, bei Nichtfolgeleistung Personalien aufnehmen und Anzeige erstatten.

Bitte bleiben wir korrekt:

a) Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden UND
b) abseits von Wegen
c) zwecks Verhinderung der Gefährdung von Personen und Sachen.

Also bitte aufpassen: alle :!: Kriterien müssen zutreffen, so generell gilt das nicht.
Das Wegweiserecht haben Polizei und Bundesheer (im Rahmen des MBG) sowieso. Neu ist der beeidete Jagdaufsichtspersonal - :thumbsup: - und das ist gut so - in diesem konkreten, eingeschränkten Fall.
Wissen waun ma ned schiaßt - des is Kunst!

4

Sonntag, 1. April 2012, 19:23

a) Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden UND
b) abseits von Wegen
c) zwecks Verhinderung der Gefährdung von Personen und Sachen.

Also bitte aufpassen: alle :!: Kriterien müssen zutreffen, so generell gilt das nicht.
Das Wegweiserecht haben Polizei und Bundesheer (im Rahmen des MBG) sowieso. Neu ist der beeidete Jagdaufsichtspersonal - :thumbsup: - und das ist gut so - in diesem konkreten, eingeschränkten Fall.
Schon klar, hab mich nicht richtig ausgedrückt. Heißt nicht, dass man generell jeden verweisen darf, sobald jedoch die bekannten Schirmträger bei einer solchen Jagd auftauchen und imho damit eine Gefährdung auftritt - tschüss!
Zu den Straßen: Nach meiner Informationslage sind private Straßen Teil des Waldes (Forststraßen). Somit ist darauf während einer Drückjagd zu jagen und ich kann verweisen wen ich will (sofern Jagdschutzorgan). Gemeindestraßen sind natürlich eine andere Geschichte...

MfG, Tschurtsch.

Zoller

Schwarzwildjäger

Beiträge: 219

Beruf: Pensionist

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5

Montag, 2. April 2012, 11:20

Zu den Straßen: Nach meiner Informationslage sind private Straßen Teil des Waldes (Forststraßen). Somit ist darauf während einer Drückjagd zu jagen und ich kann verweisen wen ich will (sofern Jagdschutzorgan).
Es ist mir ein Bedürfnis, eines klarzustellen: Das Wegweiserecht während der Treibjagd ist eine wesentliche Sache - vor allem unter`m Aspekt der Sicherheit aller Betroffenen!
Nur eines sollten wir dabei nicht vergessen: Es ist eine Einschränkung der Freiheit des Einzelnen, und die ist etwas, was unsere Vorväter erkämpft haben, wofür sie auch geblutet haben - zwei Kriegsgenerationen, die wesentlich an der Entwicklung zum Heute mitgewirkt haben. Ich bin da sensibel.
Und, Gesetzte sind wie sie gedruckt sind: wenn der Gesetzgeber wollen hätte, dass das nur auf Gemeindestrassen (und aufwärts) ausgenommen ist, hätte er etwas wie "öffentlichen" Strassen und Wegen hineingeschrieben. Hat er nicht.

Worums mir geht:
Bitte mit der Einschränkung der Rechte anderer achtsam umgehen. Ein stürmisches "Juju, ich kanns, ich habs gelernt und ich machs"
führt letzten Endes nur im schlimmsten Fall zum Verfassungsgerichtshof, und dann gibts ein Präzedenzurteil, das vielleicht nicht von Vorteil ist.

Aber jetzt hab` i genug g`sudert - ich wünsch dem Tschurtsch auch hier alles Gute zum Geburtstag #Respekt - sollen Dich noch viele gute Jagdkameraden - Zwei- und Vierbeiner - auf vielen guten Jagdtagen begleiten!
Wissen waun ma ned schiaßt - des is Kunst!

Wildacker.at

Zukunftshirsch

    Österreich

Beiträge: 979

Beruf: Wildackersaatgut-Jagdbekleidung-Revierbedarf vom Jäger für den Jäger

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6

Montag, 2. April 2012, 12:00

@ Zoller

Forstwege und auch Feldwege sind private Flächen, auf diesen Flächen hat während einer Jagd keiner was Verloren, des weiteren sind Forstwege und auch Feldwege meines wissens nach nicht als Wege geführt und haben nichts mit Wegen im gesetzlichen Sinn zu tun.

Auf Feldern hat das wegweisen sowieso funktioniert, den hier gibt es keine Bewegungsfreiheit für jederman.

Wenn Du hier die freiheit des einzelnen eingeschränkt siehst dann weiß ich nicht was der Landwirt dem der Wald oder das Feld gehört dazu sagen wird, über dessen Grund und Boden wird vom Gesetzgeber ohne jegliche Rücksichtnahme entschieden, siehe freies Betretungsrecht für den Wald........ das es hier ausneahmen gibt in denen ein Betretungsverbot herrscht das interessiert niemanden mehr.....

Es ist hier höchst an der Zeit das man endlich eine handhabe gegen solche Leute hat. Wie es dann umgesetzt wird das bleibt jedem selbst überlassen, aber es gibt nun eine Gesetzliche Grundlage die umgesetzt werden kann.

Meiner Meinung nach haben solche Rechte nichts mit dem zu tun was unsere Vorväter geleistet haben sondern das ist etwas was sich einzelne Gruppen und Personen einbilden.

Wir hatten die Störer voriges Jahr bei uns auf einer Jagd und die Wissen genau das sie auf kein Feld steigen dürfen......
Genieße die Natur mit allen Sinnen und Respektiere Deine Grenzen.

Weidmannsheil und LG

Martin

http://www.wildacker.at

7

Montag, 2. April 2012, 14:18

Und, Gesetzte sind wie sie gedruckt sind: wenn der Gesetzgeber wollen hätte, dass das nur auf Gemeindestrassen (und aufwärts) ausgenommen ist, hätte er etwas wie "öffentlichen" Strassen und Wegen hineingeschrieben. Hat er nicht.

Worums mir geht:
Bitte mit der Einschränkung der Rechte anderer achtsam umgehen. Ein stürmisches "Juju, ich kanns, ich habs gelernt und ich machs"
führt letzten Endes nur im schlimmsten Fall zum Verfassungsgerichtshof, und dann gibts ein Präzedenzurteil, das vielleicht nicht von Vorteil ist.
Also wie Wildacker richtig geschrieben hat sind Forsstraßen keine Straßen. Siehe Katasterpläne. Übrigens hab ich gehört es gibt bei der Jagdschutzorgan Prüfung Prüfer mit folgender Frage: "Was machen Sie wenn Sie mit Ihrem Hund auf der Forststraße spazieren gehen?" Erwünschte Antwort: "Schaden am Wald durch Verwundung des Bodens." :shock:

Aber ich muss dir zu 100% Recht geben, jeder der diese Änderung durch zu pressen glaubt und sich ohne Fingerspitzengefühl aufführt (auch in einer entsprechend hitzigen und schwierigen Situation), tut der Sache nichts gutes. Die Jägerschaft muss sich ohnehin um einen guten Ruf bemühen, das Jammern untereinander bringt nix - viel besser wäre offensive Aufklärung über den Sinn der Jagd in der inzwischen immer naturferneren und pseudo-"Zurück zum Ursprung" Gesellschaft.

MfG, Tschurtsch.

PS: Danke für die Glückwünsche.

8

Dienstag, 5. Juni 2012, 08:46

Novelle in Kraft getreten

Zur Information: Die Novelle wurde gestern kundgemacht und ist heute in Kraft getreten. Hier der Link:Jagdgesetznovelle 4. Juni 2012 .

Kurzfassung:

Zitat

Neben der von der EU geforderten Sicherstellung des Schutzes unserer Raufußhühner vor absichtlichem Töten und Stören durch jedermann wurden sprachliche Unklarheiten beim Auswilderungszeitpunkt von Fasanen beseitigt, der Wildgatterparagraph präzisiert und die Fütterung sowie die Kirrung neu geregelt. So sind Kirrungen für Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild in beschränktem Ausmaß – in Zukunft ebenso verboten wie die Sommerfütterung des Rehwildes. Besonders wichtige Regelungen bezüglich Jagdstörungen wurden in das Jagdgesetz aufgenommen: das Betretungsverbot für jagdfremde Personen im bejagten Gebiet für die Dauer von Treib- und Drückjagden, eine Wegweisungsbefugnis für beeidete Jagdschutzorgane sowie die Hilfeleistung durch die Polizei. Aus dem sogenannten “Haus- und Hofparagraphen” musste der Hühnerhabicht gestrichen werden, dafür sind Marderhund und Waschbär eingefügt worden.
MfG, Tschurtsch.