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1

Sonntag, 7. Oktober 2012, 20:18

Gewehr im Auto?

Wmh!

Weiß jemand von euch, ob u. wie lange man ein Gewehr im Auto lassen dürfte?
(Patronen nicht dabei)

lg u. danke schon mal!

RR
Das ist des Jägers Ehrenschild,
dass er beschützt und hegt sein Wild,
waidmännisch jagt, wie sich's gehört,
den Schöpfer im Geschöpfe ehrt.

2

Sonntag, 7. Oktober 2012, 20:47

Es handelt sich dabei um eine sogenannte kurzfristige Verwahrung. Tagsüber maximal 6h, nachts maximal 3h. Wobei uns empfohlen wurde, eine Decke oder ähnliches über die Waffen oder Waffentasche zu legen, damit von außen nicht erkennbar ist ob sich eine Waffe im Fahrzeug befindet. Weiters sollte man bei Büchsen den Verschluss mit nehmen und einstecken, bei Flinten den Vorderschaft. So ist eine Waffe nicht zu gebrauchen. (Auch bei Flinten gleicher Bauart kann man den Verschluss nicht einfach wechseln.)

Diese Richtlinien wurden vor allem für Treibjagden und den Schlüsseltrieb im Speziellen empfohlen.

Edit: Hab nun auch die offizielle Version gefunden.

Zitat

In der Regel wird man demnach zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass
Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn
1. es sich nicht um verbotene, wenn auch legal besessene, Waffen handelt,
2. es sich nicht um Schusswaffen der Kategorie B handelt,
3. es sich nur um eine kurzfristige Verwahrung handelt; eine tagsüber mehr als
sechs Stunden oder in der Dunkelheit mehr als drei Stunden dauernde
Verwahrung
wird für gewöhnlich nicht mehr als kurzfristig angesehen
werden können,
15 3
4. sichergestellt ist, dass die Waffe gegen die Abgabe eines Schusses
gesichert
ist; in Betracht kommt hier in erster Linie die Anbringung
eines Abzugsschlosses oder die Entfernung eines wesentlichen Teiles
(z.B. des Verschlusses), und
5. die Schusswaffe
a. im versperrten, von außen nicht einsehbaren Kofferraum oder
b. im versperrten Fahrgastraum gegen Erkennbarkeit von außen
geschützt
und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten
können, dass sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (siehe unten zu
4.) oder
c. im versperrten Fahrgastraum mit geschlossenem, aber leicht
abnehmbarem oder leicht zerstörbarem Verdeck widerstandsfähig mit
einem tragenden Teil des Fahrzeuges verbunden gegen Wegnahme
gesichert und gegen Erkennbarkeit von außen geschützt verwahrt ist
und auch nach den konkreten Umständen Dritte nicht vermuten können, dass
sich im Fahrgastraum Schusswaffen befinden (siehe unten zu 4.).
MfG, Tschurtsch.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tschurtsch« (7. Oktober 2012, 20:52)


3

Sonntag, 7. Oktober 2012, 20:53

(Patronen nicht dabei)
Dazu sagt oben zitierte Präzisierung:

Zitat

Sowohl Waffen als auch Munition muss gem. § 8 Abs. 1 Zi. 2 WaffG iVm § 3 der 2.
WaffV sorgfältig verwahrt werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach
Waffen und Munition getrennt zu verwahren sind, besteht nicht.
Die gemeinsame
Verwahrung ist für sich alleine keine Tatsache, die die Annahme mangelnder
Verlässlichkeit rechtfertigt.
MfG, Tschurtsch.

4

Sonntag, 7. Oktober 2012, 21:16

Danke für eure Antworten!
Das ist des Jägers Ehrenschild,
dass er beschützt und hegt sein Wild,
waidmännisch jagt, wie sich's gehört,
den Schöpfer im Geschöpfe ehrt.

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