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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:45

§25 Pachtvertrag

(1) Nach Genehmigung der Verpachtung ist durch den Gemeinderat ein
schriftlicher Pachtvertrag zu errichten, der jedenfalls folgende Vertragspunkte zu
enthalten hat:
a) die datumsmäßig bestimmte Pachtzeit;
b) die Größe des Jagdgebietes;
c) die Vertragspartner mit Namen und Wohnort;
d) bei Jagdgesellschaften sämtliche Gesellschafter, den Obmann sowie seinen
Stellvertreter mit Namen und Wohnort;
e) den jährlichen Pachtschilling;
f) die Verpflichtung, das Jagdgebiet bei Ablauf des Pachtverhältnisses mit einem
den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand zu übergeben;
g) bestehende Jagd und Reviereinrichtungen gegen angemessene
Entschädigung zu übergeben.
(2) Vertragspunkte, die den Zweck verfolgen, Bestimmungen dieses Gesetzes zu
umgehen, gelten als nicht beigesetzt.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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