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Jägersbursch

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1

Mittwoch, 7. Mai 2014, 07:04

Überprüfung gemäß § 25 des Waffengesetzes


Hatte Gestern eine Überprüfung gemäß § 25 des Waffengesetzes. Zur Information, es wurden nicht nur die Faustfeuerwaffen kontrolliert, sondern auch alle im Zentralen Waffenregister gemeldeten Langwaffen sowie die Verwahrung dieser.

WmH Chris

2

Mittwoch, 7. Mai 2014, 07:25

Da frage ich mich doch: Dürfen die das überhaupt oder war da jemand übereifrig beim Kontrollieren?
lg

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3

Mittwoch, 7. Mai 2014, 09:12

Grundsätzlich haben die Herren ein Dokument mit auf dem ersichtlich ist welche Waffen zu Kontrollieren sind.

So weit ich weiß ist es nicht Rechtens wenn die Langwaffen mit kontrolliert werden da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

Aber einfach beim IWÖ nachfragen da gibt es kostenlosen Rechtsbeistand für Mitglieder

Hab jetzt den Artikel dazu gefunden: http://www.iwoe.at/inc/nav.php?id=348&ca…t3=&cat4=&mehr=
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Weidmannsheil und LG

Martin

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4

Mittwoch, 7. Mai 2014, 09:20

Hallo Martin, danke für den Tipp, bin aber leider kein Mitglied beim IWÖ

Habe soeben bein NÖ Jagdverband angerufen und warte auf den Rückruf von Dr. Lebersorger

WmH Chris

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jägersbursch« (7. Mai 2014, 09:52)


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5

Mittwoch, 7. Mai 2014, 10:17

Hallo Chris,

schau Dir einfach den Link mal, es ist Gesetzeswidrig wenn die Beamten die Langwaffen mit kontrollieren.

Hiermit begehen sie Amtsmissbrauch......

LG
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Weidmannsheil und LG

Martin

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6

Mittwoch, 7. Mai 2014, 10:18

Langwaffen dürfen (noch) kein Gegenstand der Überprüfung sein, hoffe die Herren hatten sich mit einer angemessenen Vorlaufzeit angemeldet, Ersatztermine stehen dir zu.

Einem Bekannten ist es einmal passiert, dass die Kollegen der Exekutive Fotos machen wollten, dies ist ebenso nicht erlaubt.

Der Wahnsinn wie in Deutschland geht also schon los....

Übrigens, auch die vollziehenden Beamten halt das teilweise für Schwachsinn, tun dies also relativ ungern!



LG

Manuel
Ein guter Schuss zur rechten Zeit, schafft Ruhe und Zufriedenheit!

7

Mittwoch, 7. Mai 2014, 10:25

Weidmannsheil!
Ich bin schon gespannt wie Pfitschipfeil was der IWO sagt.
Meine Kontrollen laufen immer so ab: Begrüßen, Tratsch, Die besagte Liste durchschauen,
Kommt darauf an wer gekommen ist etwas trinken, letztes mal habe ich die Dienstwaffe
erklärt bekommen, dann gehen sie wieder. 8)
Weidmannsheil
Da Franzl
Wir kennen das beim Fuchs: Wenn er intensiv bejagt wird nehmen die Bestände zu!

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8

Mittwoch, 7. Mai 2014, 10:37

schau Dir einfach den Link mal, es ist Gesetzeswidrig wenn die Beamten die Langwaffen mit kontrollieren.

Hiermit begehen sie Amtsmissbrauch......



danke Martin für den Link, habs schon nachgelesen das es gesetzeswidrig ist. Bin gespannt wie der NÖ Landesjagdverband dazu Stellung nimmt.

Danke an alle für eure zahlreichen Antworten.

WmH Chris

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9

Mittwoch, 7. Mai 2014, 10:37

Hier ein kleiner Leitfaden für die Kontrolle.....

index.php?page=Attachment&attachmentID=2431

LG
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Weidmannsheil und LG

Martin

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10

Mittwoch, 7. Mai 2014, 11:59

Habe soeben mit Herrn Dr. Lebersorger vom NÖ. Landesjagsverband telefoniert und er hat mir bestättigt was ich durch euch schon gewust habe.

"keine Kontrolle der Langwaffen" werde mich aber über den übereifrigen Polizisten nicht beschweren da er ansonsten sehr nett gewesen ist.



WmH Chris

11

Mittwoch, 7. Mai 2014, 15:07

Noch ist es nicht vorgesehen, bei einer Waffenrechtlichen Kontrolle nach §25 die Waffen der Kath. C u. D zu überprüfen, das ist richtig.
Noch !!!

Doch aufgrund des zentralen Waffenregisters hat die Exekutive bereits im vorfeld die möglichkeit, den allfälligen Meldestatus der Langwaffen abzurufen.
Und sollte dabei eine Langwaffe als unzureichend verwahrt auftauchen, kann sich die Spirale auch schon einlinken.

Mit dem ZWR wird es einfach übersichtlicher , auch f. d. Behörde.
Mir sind Fälle bekannt, wo der Beamte mit der Liste der bereits gemeldeten Langwaffen zur §25 Kontrolle gekommen ist.

Weiters ist mir sogar ein Fall bekannt, wo die Kontrolle stattgefunden hat und die beiden Beamten haben im Stiegenhaus einen Moisin Nagant Karabiner sowie einen M95 hängen sehen.
Beide Waffen wurden beschlagnahmt, als "Kriegswaffen" . !!!!
Der Waffenbesitzer war ganz verdattert, handelte es sich doch um keinen Sachkundigen.
Von der BH wurde ein Waffenverbot eingeleitet !!!!!!!!!
Erst die zuhilfenahme einer Anwaltskanzlei durch anraten eines Freundes wendete dies ab und beide Schußwaffen der Kath.B wurden ihm ausgehänigt.
Eine Abmahnung hat er denoch bekommen, da die schußwaffen so nichts im Steigenhaus verloren hätten.

Es ist mir bereits von mehreren Seiten dies bestätigt worden, das bei den 5jährigen §25 überprüfungen der eine oder andere Beamte mit dem ZWR Auszug in der Hand nachfragt, wo den diese Waffen verwahrt sind.

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12

Donnerstag, 8. Mai 2014, 08:55


Eine polizeiliche Überprüfung des Waffenbesitzers bzw. der Verwahrung seiner Waffen ist – für die Kategorien C und D allein nicht vorgesehen. Besitzer von Waffen der Kat. B haben wie bisher die regelmäßige fünfjährige Überprüfung zu gewärtigen. Durch die neuen Bestimmungen kann bei diesen nunmehr bei dieser Gelegenheit auch die Verwahrungsprüfung allfälliger Waffen der Kat. C und D erfolgen.

WmH Chris

13

Donnerstag, 8. Mai 2014, 17:51

Durch die neuen Bestimmungen kann bei diesen nunmehr bei dieser Gelegenheit auch die Verwahrungsprüfung allfälliger Waffen der Kat. C und D erfolgen.

Jetzt also doch? 8|
Hast was zum Nachlesen, welche Bestimmungen das konkret sind? Würd mich (und vermutlich andere auch) interessieren.

MfG, Tschurtsch.

14

Donnerstag, 8. Mai 2014, 21:35

Weidmannsheil!
Ich habe nur Langwaffen und und die Hälfte der Anzahl der eingetragenen der WBK.
Alles andere ist mir zu heikel.
Der Jagdschein ist mir heilig. :P
Weidmannsheil
Da Franzl
Wir kennen das beim Fuchs: Wenn er intensiv bejagt wird nehmen die Bestände zu!

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15

Freitag, 9. Mai 2014, 07:16

@Tschurtsch

bin da beim stöbern zufällig auf die Seite gestoßen, habe sie aber leider nicht abgespeichert. Wenn ich sie wieder finden sollte, stelle ich den Link ein. Du kannst aber bei dem link vom Martin nachlesen von der IWÖ hier steht wie man sich bei einer Überprüfung zu verhalten hat.

WmH Chris

16

Freitag, 9. Mai 2014, 09:47

@Tschurtsch
bin da beim stöbern zufällig auf die Seite gestoßen, habe sie aber leider nicht abgespeichert. Wenn ich sie wieder finden sollte, stelle ich den Link ein. Du kannst aber bei dem link vom Martin nachlesen von der IWÖ hier steht wie man sich bei einer Überprüfung zu verhalten hat.

Ja, das pdf ist schon gespeichert (und gelesen). ;)
Mich betrifft das (noch) nicht, da ich mir noch keinen WP besorgt habe. Solange ich keinen unbedingten Bedarf habe, werde ich es vermeiden weil wer weiß auf welche Ideen am Ende der Beamte kommt... (besonders in der Stadt, wo man sich ja nicht kennt und das oft bissl weniger herzlich zugeht). Vielleicht findest ja die Seite nochmals, wenn du weißt wann es war könntest in deinem Internet Browser (Firefox, Internet Explorer, Chrome, Safari...) in der History suchen. Normalerwiese mit STRG+H aufrufbar, wenn der Browser offen ist.

MfG, Tschurtsch.

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17

Freitag, 9. Mai 2014, 11:56

@Tschurtsch

leider, ich lösche jeden Tag den Verlauf, bin aber trotzdem fündig geworden. Hier der Link

http://www.schuetzenbund.at/oesb/stories…affengesetz.pdf

Teil 3 02/13 da findest du den Absatz.

WmH Chris

18

Freitag, 9. Mai 2014, 13:29

bin aber trotzdem fündig geworden. Hier der Link

http://www.schuetzenbund.at/oesb/stories…affengesetz.pdf

Teil 3 02/13 da findest du den Absatz.

Super, danke! :thumbup:

MfG, Tschurtsch.

19

Freitag, 9. Mai 2014, 13:41

Hab mir das jetzt durch gelesen, sehr interessant und aufschlussreich! Würde mich auch interessieren was die IWÖ dazu meint.

Hier der entsprechende Absatz (S.9 im pdf):

Zitat

Verwahrung von Schusswaffen
Im neuen § 16a wird eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres normiert, nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen. Es soll sich dabei um die Rechtsgrundlage für Verwahrungsbestimmungen in der bereits 1998 erlassenen zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (BGBl. II, Nr. 313/1998 – 2. WaffV) handeln, die mangels Verordnungsermächtigung auf rechtlich schwachen Beinen stand. Auch ist damit klargestellt, dass auch Schusswaffen der Kat. C und D sicher zu verwahren sind, da die gesetzliche Verpflichtung einer sicheren Verwahrung genaugenommen nur Inhaber von Waffen der Kat. B betroffen hat. Durch Aufnahme des § 16a in den § 18 Abs. 5 wird klargestellt, dass auch Kriegsmaterial von Inhabern von Ausnahmegenehmigungen für solches sicher zu verwahren ist. Wichtig: Eine polizeiliche Überprüfung des Waffenbesitzers bzw. der Verwahrung seiner Waffen ist – außer im Fall des § 41 (siehe unten) – für die Kategorien C und D allein nicht vorgesehen. Besitzer von Waffen der Kat. B haben wie bisher die regelmäßige fünfjährige Überprüfung zu gewärtigen. Durch die neuen Bestimmungen kann bei diesen nunmehr bei dieser Gelegenheit auch die Verwahrungsprüfung allfälliger Waffen der Kat. C und D erfolgen.

Links:
Waffengesetz (§16a, 18(5), 41)
BGBl. II, Nr. 313/1998 – 2. WaffV

MfG, Tschurtsch.

20

Freitag, 9. Mai 2014, 15:17

Von mir aus können die Beamten 5x im Jahr kommen.
Habe ja nichts zu befürchten.
Hab ja alles richtig verwahrt.

8)

WMH Mani
Das ist des Jägers Ehrenschild, daß er beschützt und hegt sein Wild, weidmännisch jagt, wie sich's gehört, den Schöpfer im Geschöpfe ehrt.