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Samstag, 16. April 2011, 11:11

§29 Tierheime

§ 29. (1) Das Betreiben eines Tierheimes bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.
(2) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn
1. die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und
2. mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung des Tierheimes
mitarbeitet.
(3) Die Leitung des Tierheimes hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag
der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung
des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen
sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name
und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren
und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime in Bezug auf die Ausstattung,
Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten
Personen nachzuweisende Ausbildung hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme
auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
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