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Samstag, 16. April 2011, 11:50

§40 Verfall

§ 40. (1) Unbeschadet des § 39 Abs. 3 sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die
sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter
sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu
setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine
diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos
getötet werden.
(3) Der bisherige Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten
sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer
unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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