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Samstag, 16. April 2011, 11:57

§45 Vorbereitung der Vollziehung

§ 45. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits
von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie
dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. Durchführungsmaßnahmen,
die für eine mit dem In-Kraft-Treten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende
Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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