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Mittwoch, 27. April 2011, 21:13

§56 Information über das Verbot Waffen zu überlassen

§ 56. (1) Nach Abschluß des für den Erwerb einer meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffe maßgeblichen Rechtsgeschäftes, für das die Wartepflicht des § 34 Abs. 2 gilt, hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts, Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen, ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Wenn dies der Fall ist, hat die Behörde dies dem Gewerbetreibenden innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen; das bezughabende Rechtsgeschäft wird damit nichtig.
(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle ihres Sprengels eingebracht werden.
(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grunddatensatzes des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs. 1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung durch die Behörde.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den Betroffenen aufzufordern, entweder ihm - zur Weiterleitung an die Behörde - oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden Grunddatensatz bekannt zu geben. Kommt der Betroffene dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Aufforderung nach, tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz ein.
(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren. Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten. Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung der Löschung gleichzuhalten ist.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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