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Mittwoch, 27. April 2011, 21:14

§58 Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem die Registrierungspflicht gemäß § 33 eintritt.
(2) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zwar im Besitz von Repetierflinten oder halbautomatischen Schußwaffen, aber nicht im Besitz eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte sind, haben dies der Behörde binnen eines Jahres ab Inkrafttreten anzuzeigen. Die Behörde hat dem Betroffenen, sofern er das 21. Lebensjahr vollendet hat und verläßlich ist, die Ausstellung eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt, auf Grund der Anzeige die Bewilligung zum Besitz der genehmigungspflichtigen Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen. Ist er zwar Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte, aber wird durch die nunmehr genehmigungspflichtigen Waffen die Anzahl der Waffen überschritten, die er besitzen darf, so gilt die Anzeige als Antrag auf Erweiterung der Anzahl der erlaubten Waffen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Rechtfertigung für vier dieser Waffen. Kann der Besitzer für eine darüber hinaus gehende Anzahl solcher Waffen keine Rechtfertigung anführen, so ist ihm der Besitz dieser Waffen dennoch zu bewilligen, aber auf diese Waffen zu beschränken. Innerhalb dieses Jahres oder bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum Besitz oder Führen dieser Waffen in dem Umfang berechtigt, in dem er dies vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes war.
(3) Abs. 2 gilt für Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben mit der Maßgabe, daß die Behörde diesfalls die Befugnis zum Besitz durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte so zu beschränken hat, daß der Inhaber Faustfeuerwaffen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht besitzen darf.
(4) Menschen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden ist, haben für den weiteren Besitz ihrer genehmigungspflichtigen Waffen bis zur nächsten sie betreffenden Überprüfung gemäß § 25 gegenüber der Behörde eine Rechtfertigung (§ 22) abzugeben. Vermögen sie für den weiteren Besitz - trotz entsprechender Aufforderung - keine Rechtfertigung vorzubringen, so hat die Behörde die Waffenbesitzkarte zu entziehen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 und 5 gelten.
(5) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits im Besitz einer Waffensammlung im Sinne des § 41 sind, haben die Behörde binnen eines Jahres ab diesem Zeitpunkt darüber in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. § 41 Abs. 2 und 3 gilt.
(6) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat die Behörde bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit nur dann gemäß § 8 Abs. 7 vorzugehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene könnte aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht verläßlich sein oder insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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