Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Jägerforum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Mittwoch, 27. April 2011, 21:15

§59 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 59. Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt:

1. § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/1935;

2. § 111 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440;
3. das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
http://www.Jägerforum.at
http://www.Jaegerforum.at

Zurzeit ist neben Ihnen 1 Benutzer in diesem Thema unterwegs:

1 Besucher