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Sonntag, 26. Juni 2011, 21:51

§15 Berufung

(1) Gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten kann der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens der Disziplinaranwalt Berufung an den Berufungssenat erheben.
(2) Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses des Disziplinarrates beim Disziplinarrat der Steirischen Landesjägerschaft schriftlich oder telegrafisch einzubringen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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