(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz der Natur, den Schutz und die Pflege der Landschaft sowie die Erhaltung und Gestaltung der Umwelt als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Pflanzen und Tiere.
(2) Insbesondere fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes der Schutz und die Pflege von
a) Gebieten, die wegen ihrer weitgehenden Ursprünglichkeit, der besonderen Vielfalt ihrer Tier und Pflanzenwelt, insbesondere aus naturwissenschaftlichen Gründen (Naturschutzgebiete);
b) Gebieten, die wegen ihrer besonderen landschaftlichen Schönheiten oder Eigenart, ihrer seltenen Charakteristik oder ihres Erholungswertes (Landschaftsschutzgebiete);
c) Teilbereichen der Landschaft, die wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung (geschützte Landschaftsteile) erhaltungswürdig sind sowie
d) allen natürlichen stehenden Gewässern und deren Uferbereichen (Gewässer und Uferschutzgebiete);
e) hervorragenden Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale).
f) Gebieten, die Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes "NATURA 2000" sind (Europaschutzgebiete). (2)
(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Sinne des Steiermärkischen Gentechnik Vorsorgegesetzes - StGTVG, LGBl. Nr. 97/2006. (