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Mittwoch, 19. Mai 2010, 18:32

§82 Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen der §§ 7, 11, 15, 22, 24 und 25 finden auf
Pachtverhältnisse, die bereits vor Ablauf des 31.März 1986 bestanden haben,
keine Anwendung.
(2) Auf Verfahren, welche bis zum Ablauf des 31.März 1986 noch nicht
rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 in
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.
(3) Eigenjagdbefugnisse, welche in Form des Tiergartens nach § 5 der bis zum
31.März 1986 geltenden Fassung rechtskräftig festgestellt sind, bleiben
bestehen, bis sich in der Person des Berechtigten oder am Grundeigentum eine
Veränderung ergibt.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
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