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Freitag, 15. Juli 2011, 09:34

§ 22 Sicherheitsleistung

(1) In einem Bescheid, mit dem eine Bewilligung nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 7, § 7 Abs. 4 oder § 13b Abs. 4 bzw. Aufträge nach § 12 Abs. 2 oder § 34 Abs. 1 erteilt werden, kann eine Sicherheitsleistung in Geld oder Geldeswert bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten der angeordneten Maßnahmen (Auflagen oder Bedingungen) vorgeschrieben werden, wenn befürchtet werden muss, dass der Verpflichtete diese Vorschreibung nicht erfüllt oder wenn Gefahr besteht, dass er sich - auf wie immer geartete Weise - seiner Leistungspflicht entzieht. Sicherheitsleistungen in Geld sind Zins bringend anzulegen. Wenn diese Umstände erst nach Erlassung eines Bescheides aufkommen, ist die Sicherheitsleistung nachträglich vorzuschreiben. (1) (2)
(2) Die Sicherheitsleistung haftet für die Kosten einer behördlichen Ersatzvornahme; sie ist dem Verpflichteten nach Erfüllung der Bedingungen oder Auflagen samt allfälligen Erträgen zurückzuzahlen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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