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Freitag, 15. Juli 2011, 09:37

§ 29 Errichtung, Mittel und Verwaltung des Landschaftspflege

(1) Zur Förderung von Maßnahmen der Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Landschaft wird als Sondervermögen des Landes Steiermark ein Landschaftspflegefonds im folgenden kurz Fonds bezeichnet errichtet.
(2) Dem Fonds sind zuzuleiten:
a) vom Landtag jährlich zu beschließende Mittel,
b) allfällige Zuschüsse anderer Gebietskörperschaften,
c) sonstige Zuwendungen.
(2a) Die Landesregierung hat Zweckwidmungen sonstiger Zuwendungen gemäß Abs. 2 lit. c nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zu berücksichtigen. (9)
(3) Die Mittel des Fonds sind von der Landesregierung zu verwalten und so zu verwenden, daß den Zielsetzungen des Abs. 1 im höchsten Maße gedient wird. Über Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag jährlich zu berichten.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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